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Erbteilung Schweiz — Ablauf, Fristen & Tipps

Was passiert nach dem Erbfall? Die Erbteilung regelt, wie der Nachlass unter den Erben aufgeteilt wird. Hier erfahren Sie alles über den Ablauf, wichtige Fristen, häufige Streitpunkte und was bei Immobilien gilt.

Was ist die Erbteilung?

Die Erbteilung(auch Nachlassteilung) ist die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben nach dem Tod des Erblassers. Sie ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch in den Art. 602–640 ZGB geregelt. Bei der Erbteilung wird die Erbengemeinschaft aufgelöst und jeder Erbe erhält seinen individuellen Anteil am Nachlass.

Die Erbteilung kann einvernehmlichdurch einen Erbteilungsvertrag oder — wenn sich die Erben nicht einigen können — durch das Gerichterfolgen. Voraussetzung ist, dass zuvor die güterrechtliche Auseinandersetzung (bei verheirateten Erblassern) und die Schuldenbereinigung abgeschlossen sind.

Art. 602–640 ZGBErbteilungsvertragJeder Erbe kann Teilung verlangenSolidarhaftung für Schulden

Ablauf der Erbteilung — Schritt für Schritt

Die Erbteilung folgt einem typischen Ablauf. Von der Sicherung des Nachlasses bis zur endgültigen Zuteilung der Vermögenswerte — hier die fünf Schritte im Überblick:

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Sicherung und Inventar des Nachlasses

Nach dem Todesfall wird der Nachlass gesichert. Die zuständige Behörde (Teilungsbehörde, je nach Kanton unterschiedlich) erstellt ein Nachlassinventar. Dieses umfasst alle Vermögenswerte (Bankkonten, Immobilien, Wertpapiere, Fahrzeuge, Hausrat) und Schulden des Erblassers. Erben können zudem ein öffentliches Inventarverlangen (Art. 580 ZGB), um sich einen Überblick zu verschaffen, bevor sie die Erbschaft annehmen.

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Güterrechtliche Auseinandersetzung

War der Erblasser verheiratet, wird zuerst das Vermögen nach Ehegüterrecht aufgeteilt. Beim gesetzlichen Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung) erhält der überlebende Ehepartner seine Eigengüter und die Hälfte der Errungenschaft. Nur der verbleibende Rest bildet den eigentlichen Nachlass, der unter allen Erben aufgeteilt wird.

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Schuldenbereinigung

Vor der eigentlichen Teilung müssen die Schulden des Erblassers beglichen werden. Die Erben haften solidarisch für die Nachlassschulden (Art. 603 ZGB). Übersteigen die Schulden das Vermögen, kann die Erbschaft innerhalb von 3 Monaten ausgeschlagen werden. Auch Erbvorbezüge und Schenkungen werden in diesem Schritt berücksichtigt (Ausgleichung nach Art. 626 ZGB).

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Festlegung der Erbanteile

Die Erbanteile werden gemäss der gesetzlichen Erbfolge oder dem Testament/Erbvertrag bestimmt. Dabei sind die Pflichtteile zu beachten. Die Nachlassgegenstände werden bewertet — massgebend ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Teilung (Art. 617 ZGB).

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Erbteilungsvertrag und Zuteilung

Die Erben schliessen einen Erbteilungsvertrag, in dem festgehalten wird, wer welche Nachlassgegenstände erhält. Erst mit diesem Vertrag wird die Erbengemeinschaft aufgelöst. Für die Übertragung von Grundstücken ist ein Grundbucheintrag erforderlich. Einigen sich die Erben nicht, kann jeder Miterbe die gerichtliche Teilung verlangen (Art. 604 ZGB).

Erbteilung Fristen — Wichtige Termine im Überblick

Bei der Erbteilung gelten verschiedene gesetzliche Fristen. Wer sie versäumt, verliert unter Umständen wichtige Rechte. Die wichtigsten Fristen:

3 Monate — Ausschlagungsfrist (Art. 567 ZGB)

Innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis des Erbfalls können Erben die Erbschaft ausschlagen. Dies ist besonders bei überschuldeten Nachlässen wichtig. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem der Erbe vom Tod und seiner Erbenstellung erfährt. Wird die Frist versäumt, gilt die Erbschaft als angenommen.

1 Jahr — Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB)

Wurde der Pflichtteil durch ein Testament oder Schenkungen verletzt, können betroffene Erben innerhalb von 1 Jahr ab Kenntnisder Verletzung eine Herabsetzungsklage einreichen. Spätestens jedoch 10 Jahre nach Eröffnungder letztwilligen Verfügung.

1 Monat — Öffentliches Inventar (Art. 584 ZGB)

Wurde ein öffentliches Inventar erstellt, müssen die Erben innerhalb von 1 Monat nach Abschluss des Inventars erklären, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Diese Frist gibt den Erben Sicherheit über die Vermögensverhältnisse, bevor sie sich binden.

Keine Frist — Teilungsanspruch (Art. 604 ZGB)

Das Recht, die Erbteilung zu verlangen, verjährt nicht. Jeder Miterbe kann jederzeit die Teilung des Nachlasses fordern. Das Gericht kann die Teilung jedoch aufschieben, wenn eine sofortige Teilung den Wert des Nachlasses erheblich schädigen würde (Art. 604 Abs. 2 ZGB).

Wichtiger Hinweis

Fristen laufen auch dann, wenn die Erbteilung noch nicht abgeschlossen ist. Besonders die Ausschlagungsfrist von 3 Monaten sollte nicht versäumt werden — nach Ablauf haften die Erben unbeschränkt für alle Nachlassschulden.

Erbteilung Immobilien — Besonderheiten bei Liegenschaften

Immobilien sind oft der wertvollste Nachlassgegenstand — und gleichzeitig der häufigste Streitpunkt bei der Erbteilung. Da ein Haus nicht einfach «aufgeteilt» werden kann, gibt es mehrere Möglichkeiten:

Übernahme durch einen Erben

Ein Erbe übernimmt die Immobilie zum Verkehrswert und zahlt die Miterben aus (Anrechnung an den Erbteil). Häufigste Lösung, besonders wenn der überlebende Ehegatte im Haus wohnen bleiben möchte.

Verkauf und Erlösteilung

Die Immobilie wird auf dem freien Markt verkauft und der Erlös unter den Erben aufgeteilt. Fairer Ansatz, wenn keiner der Erben die Immobilie übernehmen kann oder will.

Miteigentum beibehalten

Die Erben behalten die Immobilie gemeinsam als Miteigentümer. Erfordert klare Vereinbarungen über Nutzung, Kosten und Verwaltung. Selten empfehlenswert, da spätere Streitigkeiten wahrscheinlich.

Wenn sich die Erben nicht einigen

Können sich die Erben nicht auf eine Lösung einigen, kann jeder Miterbe die gerichtliche Teilung verlangen. Das Gericht kann als letztes Mittel die öffentliche Versteigerungder Immobilie anordnen (Art. 612 ZGB). Dies ist in der Regel für alle Beteiligten die ungünstigste Lösung, da bei Zwangsversteigerungen oft nur 60–80% des Verkehrswerts erzielt werden.

Tipp:Eine professionelle Schätzung des Verkehrswerts durch einen unabhängigen Gutachter kann viele Streitigkeiten von Anfang an entschärfen. Die Kosten (ca. CHF 1'500–3'000) sind im Verhältnis zum Immobilienwert gering.

Erbteilung und Erbengemeinschaft

Mit dem Tod des Erblassers entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB). Alle Erben besitzen den Nachlass gemeinsam als Gesamthandgemeinschaft. Die Erbteilung löst diese Gemeinschaft auf.

Rechte und Pflichten in der Erbengemeinschaft

  • Gemeinsame Verwaltung:Alle Entscheidungen über den Nachlass müssen einstimmig getroffen werden (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Ein einzelner Erbe kann nicht über Nachlassgegenstände verfügen.
  • Solidarische Haftung:Jeder Erbe haftet für die gesamten Nachlassschulden — nicht nur anteilig (Art. 603 ZGB).
  • Dringende Massnahmen:Nur für notwendige Erhaltungsmassnahmen (z.B. Reparatur eines Wasserschadens) kann ein einzelner Erbe allein handeln.
  • Teilungsanspruch:Jeder Miterbe kann jederzeit die Auflösung der Erbengemeinschaft durch Erbteilung verlangen (Art. 604 ZGB).

Erbteilungsvertrag — So wird die Erbengemeinschaft aufgelöst

Der Erbteilungsvertrag ist die Vereinbarung aller Erben über die Aufteilung des Nachlasses. Er muss von allen Erbenunterschrieben werden. Der Vertrag hält fest:

  • Alle Nachlassgegenstände und deren Bewertung
  • Zuteilung der einzelnen Gegenstände an die Erben
  • Allfällige Ausgleichszahlungen
  • Regelung der Nachlassschulden
  • Berücksichtigung von Erbvorbezügen und Schenkungen

Häufige Streitpunkte bei der Erbteilung

Erbteilungen verlaufen nicht immer harmonisch. Emotionale Bindungen, unklare Testamente und unterschiedliche Vorstellungen führen häufig zu Konflikten. Die häufigsten Streitpunkte:

Bewertung von Nachlassgegenständen

Insbesondere bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und Kunstgegenständen sind sich Erben selten einig über den Wert. Ein unabhängiges Gutachten ist oft der einzige Weg, Einigung zu erzielen.

Unklare oder angefochtene Testamente

Mehrdeutige Formulierungen im Testament führen häufig zu unterschiedlichen Auslegungen. Testamente können wegen Formmängeln oder Urteilsunfähigkeit des Erblassers angefochten werden.

Erbvorbezüge und Schenkungen

Hat der Erblasser zu Lebzeiten einem Erben Zuwendungen gemacht (z.B. Anzahlung für ein Haus), müssen diese bei der Erbteilung ausgeglichen werden (Art. 626 ZGB). Streit entsteht oft über Höhe und Charakter der Zuwendung.

Pflege- und Betreuungsleistungen

Hat ein Erbe den Erblasser über Jahre gepflegt, erwartet er oft eine höhere Beteiligung am Nachlass. Ohne klare testamentarische Regelung oder schriftliche Vereinbarung ist eine Abgeltung aber nicht garantiert.

Tipp: Mediation statt Gericht

Bevor ein Erbstreit vor Gericht landet, lohnt sich oft eine Mediation. Ein neutraler Mediator kann die Erben zu einer einvernehmlichen Lösung führen — schneller, günstiger und weniger belastend als ein Gerichtsverfahren. Viele Kantone bieten Mediationsdienste an.

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Häufige Fragen zur Erbteilung

Was ist eine Erbteilung?

Die Erbteilung ist die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben. Sie erfolgt nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung (bei verheirateten Erblassern) und kann einvernehmlich per Erbteilungsvertrag oder durch das Gericht erfolgen. Rechtsgrundlage: Art. 602-640 ZGB.

Wie lange dauert eine Erbteilung in der Schweiz?

Es gibt keine gesetzliche Frist für die Durchführung der Erbteilung. Einfache Fälle können innerhalb weniger Wochen abgeschlossen werden. Bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Streitigkeiten unter den Erben kann die Erbteilung Monate oder sogar Jahre dauern. Jeder Miterbe kann die Teilung jederzeit verlangen (Art. 604 ZGB).

Muss ein Erbteilungsvertrag notariell beurkundet werden?

Nein, ein Erbteilungsvertrag bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form — er kann auch mündlich geschlossen werden. Aus Beweisgründen ist die Schriftform aber dringend empfohlen. Enthält der Nachlass Grundstücke, muss die Übertragung im Grundbuch eingetragen werden, was eine öffentliche Beurkundung des Zuweisungsvertrags erfordert.

Kann ein einzelner Erbe die Erbteilung blockieren?

Grundsätzlich nein. Jeder Miterbe kann die Teilung jederzeit verlangen (Art. 604 ZGB). Wenn keine Einigung zustande kommt, kann das Gericht die Teilung anordnen. In der Praxis kann ein Erbe die Teilung aber verzögern, z.B. durch Streit über die Bewertung von Nachlassgegenständen oder durch Anfechtung des Testaments.

Was passiert mit Schulden bei der Erbteilung?

Die Erben haften solidarisch für die Schulden des Erblassers (Art. 603 ZGB). Das bedeutet: Jeder Erbe kann für die gesamten Schulden belangt werden, nicht nur für seinen Anteil. Deshalb sollten die Schulden vor der Erbteilung vollständig abgeklärt und idealerweise beglichen werden. Übersteigen die Schulden das Vermögen, können die Erben die Erbschaft innerhalb von 3 Monaten ausschlagen.

Was ist der Unterschied zwischen Erbteilung und Erbengemeinschaft?

Die Erbengemeinschaft entsteht automatisch mit dem Tod des Erblassers — alle Erben bilden eine Gesamthandgemeinschaft und besitzen den Nachlass gemeinsam (Art. 602 ZGB). Die Erbteilung ist der Vorgang, bei dem diese Gemeinschaft aufgelöst und der Nachlass unter den einzelnen Erben aufgeteilt wird. Erst nach der Erbteilung gehören die einzelnen Nachlassgegenstände den jeweiligen Erben individuell.

Wie wird eine Immobilie bei der Erbteilung aufgeteilt?

Es gibt mehrere Möglichkeiten: (1) Ein Erbe übernimmt die Immobilie und zahlt die anderen aus (Anrechnungswert). (2) Die Immobilie wird verkauft und der Erlös aufgeteilt. (3) Die Erben behalten die Immobilie gemeinsam (Miteigentum). Der Verkehrswert wird durch eine Schätzung ermittelt. Können sich die Erben nicht einigen, kann das Gericht die öffentliche Versteigerung anordnen (Art. 612 ZGB).

Was ist ein Erbvorbezug und wie wird er bei der Erbteilung berücksichtigt?

Ein Erbvorbezug ist eine Zuwendung des Erblassers zu Lebzeiten an einen Erben. Bei der Erbteilung wird der Erbvorbezug auf den Erbteil des Empfängers angerechnet, sofern der Erblasser ihn nicht ausdrücklich von der Ausgleichung befreit hat (Art. 626 ZGB). Der Erbvorbezug wird zum Nachlass hinzugerechnet, um die Erbanteile korrekt zu berechnen.

Kann die Erbteilung rückgängig gemacht werden?

Eine bereits durchgeführte Erbteilung kann nur in Ausnahmefällen angefochten werden: bei wesentlichem Irrtum, Täuschung oder Übervorteilung (Verletzung um mehr als 1/4 des Wertes, Art. 638 ZGB). Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Eine einvernehmliche Aufhebung durch alle Erben ist jederzeit möglich.

Brauche ich einen Anwalt für die Erbteilung?

Nicht zwingend, aber empfehlenswert bei: grösseren Nachlässen, Immobilien im Nachlass, Streit unter den Erben, internationalen Erbfällen oder komplexen Familienverhältnissen (Patchwork-Familien, Konkubinat). Ein Erbrechts-Spezialist kann sicherstellen, dass die Teilung korrekt erfolgt und spätere Streitigkeiten vermieden werden.

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Dieser Ratgeber dient zur Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei komplexen Nachlasssituationen empfehlen wir die Konsultation eines Erbrechts-Spezialisten oder Notars.

Inhalt: Upchain Consulting AG

Regelmässig geprüft und aktualisiert · Stand: April 2026