Was passiert nach dem Erbfall? Die Erbteilung regelt, wie der Nachlass unter den Erben aufgeteilt wird. Hier erfahren Sie alles über den Ablauf, wichtige Fristen, häufige Streitpunkte und was bei Immobilien gilt.
Die Erbteilung(auch Nachlassteilung) ist die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben nach dem Tod des Erblassers. Sie ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch in den Art. 602–640 ZGB geregelt. Bei der Erbteilung wird die Erbengemeinschaft aufgelöst und jeder Erbe erhält seinen individuellen Anteil am Nachlass.
Die Erbteilung kann einvernehmlichdurch einen Erbteilungsvertrag oder — wenn sich die Erben nicht einigen können — durch das Gerichterfolgen. Voraussetzung ist, dass zuvor die güterrechtliche Auseinandersetzung (bei verheirateten Erblassern) und die Schuldenbereinigung abgeschlossen sind.
Die Erbteilung folgt einem typischen Ablauf. Von der Sicherung des Nachlasses bis zur endgültigen Zuteilung der Vermögenswerte — hier die fünf Schritte im Überblick:
Nach dem Todesfall wird der Nachlass gesichert. Die zuständige Behörde (Teilungsbehörde, je nach Kanton unterschiedlich) erstellt ein Nachlassinventar. Dieses umfasst alle Vermögenswerte (Bankkonten, Immobilien, Wertpapiere, Fahrzeuge, Hausrat) und Schulden des Erblassers. Erben können zudem ein öffentliches Inventarverlangen (Art. 580 ZGB), um sich einen Überblick zu verschaffen, bevor sie die Erbschaft annehmen.
War der Erblasser verheiratet, wird zuerst das Vermögen nach Ehegüterrecht aufgeteilt. Beim gesetzlichen Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung) erhält der überlebende Ehepartner seine Eigengüter und die Hälfte der Errungenschaft. Nur der verbleibende Rest bildet den eigentlichen Nachlass, der unter allen Erben aufgeteilt wird.
Vor der eigentlichen Teilung müssen die Schulden des Erblassers beglichen werden. Die Erben haften solidarisch für die Nachlassschulden (Art. 603 ZGB). Übersteigen die Schulden das Vermögen, kann die Erbschaft innerhalb von 3 Monaten ausgeschlagen werden. Auch Erbvorbezüge und Schenkungen werden in diesem Schritt berücksichtigt (Ausgleichung nach Art. 626 ZGB).
Die Erbanteile werden gemäss der gesetzlichen Erbfolge oder dem Testament/Erbvertrag bestimmt. Dabei sind die Pflichtteile zu beachten. Die Nachlassgegenstände werden bewertet — massgebend ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Teilung (Art. 617 ZGB).
Die Erben schliessen einen Erbteilungsvertrag, in dem festgehalten wird, wer welche Nachlassgegenstände erhält. Erst mit diesem Vertrag wird die Erbengemeinschaft aufgelöst. Für die Übertragung von Grundstücken ist ein Grundbucheintrag erforderlich. Einigen sich die Erben nicht, kann jeder Miterbe die gerichtliche Teilung verlangen (Art. 604 ZGB).
Bei der Erbteilung gelten verschiedene gesetzliche Fristen. Wer sie versäumt, verliert unter Umständen wichtige Rechte. Die wichtigsten Fristen:
Innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis des Erbfalls können Erben die Erbschaft ausschlagen. Dies ist besonders bei überschuldeten Nachlässen wichtig. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem der Erbe vom Tod und seiner Erbenstellung erfährt. Wird die Frist versäumt, gilt die Erbschaft als angenommen.
Wurde der Pflichtteil durch ein Testament oder Schenkungen verletzt, können betroffene Erben innerhalb von 1 Jahr ab Kenntnisder Verletzung eine Herabsetzungsklage einreichen. Spätestens jedoch 10 Jahre nach Eröffnungder letztwilligen Verfügung.
Wurde ein öffentliches Inventar erstellt, müssen die Erben innerhalb von 1 Monat nach Abschluss des Inventars erklären, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Diese Frist gibt den Erben Sicherheit über die Vermögensverhältnisse, bevor sie sich binden.
Das Recht, die Erbteilung zu verlangen, verjährt nicht. Jeder Miterbe kann jederzeit die Teilung des Nachlasses fordern. Das Gericht kann die Teilung jedoch aufschieben, wenn eine sofortige Teilung den Wert des Nachlasses erheblich schädigen würde (Art. 604 Abs. 2 ZGB).
Wichtiger Hinweis
Fristen laufen auch dann, wenn die Erbteilung noch nicht abgeschlossen ist. Besonders die Ausschlagungsfrist von 3 Monaten sollte nicht versäumt werden — nach Ablauf haften die Erben unbeschränkt für alle Nachlassschulden.
Immobilien sind oft der wertvollste Nachlassgegenstand — und gleichzeitig der häufigste Streitpunkt bei der Erbteilung. Da ein Haus nicht einfach «aufgeteilt» werden kann, gibt es mehrere Möglichkeiten:
Ein Erbe übernimmt die Immobilie zum Verkehrswert und zahlt die Miterben aus (Anrechnung an den Erbteil). Häufigste Lösung, besonders wenn der überlebende Ehegatte im Haus wohnen bleiben möchte.
Die Immobilie wird auf dem freien Markt verkauft und der Erlös unter den Erben aufgeteilt. Fairer Ansatz, wenn keiner der Erben die Immobilie übernehmen kann oder will.
Die Erben behalten die Immobilie gemeinsam als Miteigentümer. Erfordert klare Vereinbarungen über Nutzung, Kosten und Verwaltung. Selten empfehlenswert, da spätere Streitigkeiten wahrscheinlich.
Können sich die Erben nicht auf eine Lösung einigen, kann jeder Miterbe die gerichtliche Teilung verlangen. Das Gericht kann als letztes Mittel die öffentliche Versteigerungder Immobilie anordnen (Art. 612 ZGB). Dies ist in der Regel für alle Beteiligten die ungünstigste Lösung, da bei Zwangsversteigerungen oft nur 60–80% des Verkehrswerts erzielt werden.
Tipp:Eine professionelle Schätzung des Verkehrswerts durch einen unabhängigen Gutachter kann viele Streitigkeiten von Anfang an entschärfen. Die Kosten (ca. CHF 1'500–3'000) sind im Verhältnis zum Immobilienwert gering.
Mit dem Tod des Erblassers entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB). Alle Erben besitzen den Nachlass gemeinsam als Gesamthandgemeinschaft. Die Erbteilung löst diese Gemeinschaft auf.
Der Erbteilungsvertrag ist die Vereinbarung aller Erben über die Aufteilung des Nachlasses. Er muss von allen Erbenunterschrieben werden. Der Vertrag hält fest:
Erbteilungen verlaufen nicht immer harmonisch. Emotionale Bindungen, unklare Testamente und unterschiedliche Vorstellungen führen häufig zu Konflikten. Die häufigsten Streitpunkte:
Insbesondere bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und Kunstgegenständen sind sich Erben selten einig über den Wert. Ein unabhängiges Gutachten ist oft der einzige Weg, Einigung zu erzielen.
Mehrdeutige Formulierungen im Testament führen häufig zu unterschiedlichen Auslegungen. Testamente können wegen Formmängeln oder Urteilsunfähigkeit des Erblassers angefochten werden.
Hat der Erblasser zu Lebzeiten einem Erben Zuwendungen gemacht (z.B. Anzahlung für ein Haus), müssen diese bei der Erbteilung ausgeglichen werden (Art. 626 ZGB). Streit entsteht oft über Höhe und Charakter der Zuwendung.
Hat ein Erbe den Erblasser über Jahre gepflegt, erwartet er oft eine höhere Beteiligung am Nachlass. Ohne klare testamentarische Regelung oder schriftliche Vereinbarung ist eine Abgeltung aber nicht garantiert.
Tipp: Mediation statt Gericht
Bevor ein Erbstreit vor Gericht landet, lohnt sich oft eine Mediation. Ein neutraler Mediator kann die Erben zu einer einvernehmlichen Lösung führen — schneller, günstiger und weniger belastend als ein Gerichtsverfahren. Viele Kantone bieten Mediationsdienste an.
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Die Erbteilung ist die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben. Sie erfolgt nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung (bei verheirateten Erblassern) und kann einvernehmlich per Erbteilungsvertrag oder durch das Gericht erfolgen. Rechtsgrundlage: Art. 602-640 ZGB.
Es gibt keine gesetzliche Frist für die Durchführung der Erbteilung. Einfache Fälle können innerhalb weniger Wochen abgeschlossen werden. Bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Streitigkeiten unter den Erben kann die Erbteilung Monate oder sogar Jahre dauern. Jeder Miterbe kann die Teilung jederzeit verlangen (Art. 604 ZGB).
Nein, ein Erbteilungsvertrag bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form — er kann auch mündlich geschlossen werden. Aus Beweisgründen ist die Schriftform aber dringend empfohlen. Enthält der Nachlass Grundstücke, muss die Übertragung im Grundbuch eingetragen werden, was eine öffentliche Beurkundung des Zuweisungsvertrags erfordert.
Grundsätzlich nein. Jeder Miterbe kann die Teilung jederzeit verlangen (Art. 604 ZGB). Wenn keine Einigung zustande kommt, kann das Gericht die Teilung anordnen. In der Praxis kann ein Erbe die Teilung aber verzögern, z.B. durch Streit über die Bewertung von Nachlassgegenständen oder durch Anfechtung des Testaments.
Die Erben haften solidarisch für die Schulden des Erblassers (Art. 603 ZGB). Das bedeutet: Jeder Erbe kann für die gesamten Schulden belangt werden, nicht nur für seinen Anteil. Deshalb sollten die Schulden vor der Erbteilung vollständig abgeklärt und idealerweise beglichen werden. Übersteigen die Schulden das Vermögen, können die Erben die Erbschaft innerhalb von 3 Monaten ausschlagen.
Die Erbengemeinschaft entsteht automatisch mit dem Tod des Erblassers — alle Erben bilden eine Gesamthandgemeinschaft und besitzen den Nachlass gemeinsam (Art. 602 ZGB). Die Erbteilung ist der Vorgang, bei dem diese Gemeinschaft aufgelöst und der Nachlass unter den einzelnen Erben aufgeteilt wird. Erst nach der Erbteilung gehören die einzelnen Nachlassgegenstände den jeweiligen Erben individuell.
Es gibt mehrere Möglichkeiten: (1) Ein Erbe übernimmt die Immobilie und zahlt die anderen aus (Anrechnungswert). (2) Die Immobilie wird verkauft und der Erlös aufgeteilt. (3) Die Erben behalten die Immobilie gemeinsam (Miteigentum). Der Verkehrswert wird durch eine Schätzung ermittelt. Können sich die Erben nicht einigen, kann das Gericht die öffentliche Versteigerung anordnen (Art. 612 ZGB).
Ein Erbvorbezug ist eine Zuwendung des Erblassers zu Lebzeiten an einen Erben. Bei der Erbteilung wird der Erbvorbezug auf den Erbteil des Empfängers angerechnet, sofern der Erblasser ihn nicht ausdrücklich von der Ausgleichung befreit hat (Art. 626 ZGB). Der Erbvorbezug wird zum Nachlass hinzugerechnet, um die Erbanteile korrekt zu berechnen.
Eine bereits durchgeführte Erbteilung kann nur in Ausnahmefällen angefochten werden: bei wesentlichem Irrtum, Täuschung oder Übervorteilung (Verletzung um mehr als 1/4 des Wertes, Art. 638 ZGB). Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Eine einvernehmliche Aufhebung durch alle Erben ist jederzeit möglich.
Nicht zwingend, aber empfehlenswert bei: grösseren Nachlässen, Immobilien im Nachlass, Streit unter den Erben, internationalen Erbfällen oder komplexen Familienverhältnissen (Patchwork-Familien, Konkubinat). Ein Erbrechts-Spezialist kann sicherstellen, dass die Teilung korrekt erfolgt und spätere Streitigkeiten vermieden werden.
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Dieser Ratgeber dient zur Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei komplexen Nachlasssituationen empfehlen wir die Konsultation eines Erbrechts-Spezialisten oder Notars.
Inhalt: Upchain Consulting AG
Regelmässig geprüft und aktualisiert · Stand: April 2026