Wer hat Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente in der Schweiz? Wie hoch ist die Rente, wie wird sie berechnet und wo melden Sie sich an? Der vollständige Ratgeber nach Art. 23–24 AHVG.
Die Witwenrente (offiziell: Hinterbliebenenrente) ist eine Leistung der AHV (1. Säule), die dem überlebenden Ehepartner nach dem Tod des anderen Ehepartners ausbezahlt wird. Sie ist im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in den Art. 23–24 geregelt.
Das Ziel der Witwenrente ist die wirtschaftliche Absicherung des überlebenden Ehepartners. Die Rente wird monatlich ausbezahlt und beträgt 80% der entsprechenden AHV-Altersrente. Auch eingetragene Partnerschaften begründen einen Anspruch auf Hinterbliebenenrenten. Geschiedene Personen können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch haben.
In der Schweiz gelten für Witwen und Witwer unterschiedliche Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Diese Ungleichbehandlung ist historisch gewachsen und wird derzeit politisch diskutiert.
Eine Witwe hat Anspruch auf eine Witwenrente (Art. 23 AHVG), wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Hinweis: Der Anspruch besteht zeitlich unbefristet — auch nachdem die Kinder erwachsen sind, sofern die Witwe nicht wieder heiratet.
Ein Witwer hat Anspruch auf eine Witwerrente (Art. 24 AHVG), aber nur unter einer einzigen Voraussetzung:
Wichtig: Sobald das jüngste Kind 18 Jahre alt wird, endet die Witwerrente — unabhängig von Alter oder Ehedauer des Witwers.
Das Schweizer Witwenrenten-System steht vor einem grundlegenden Umbau. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Oktober 2022 die Schweiz verurteilt: Die unterschiedliche Behandlung von Witwern und Witwen bei der AHV-Hinterbliebenenrente verstösst gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK, Urteil B. gegen Schweiz). Das neue Gesetz muss die Hinterbliebenenrenten geschlechtsneutral ausgestalten.
Der EGMR stellte fest, dass es keine sachliche Rechtfertigung gibt, Witwern die Rente beim 18. Geburtstag des jüngsten Kindes zu streichen, während Witwen den Anspruch behalten. Die gesellschaftliche Realität — in der auch Väter Betreuungsaufgaben übernehmen — rechtfertigt die Ungleichbehandlung nicht mehr.
Der Bundesrat hat eine Revision des AHVG eingeleitet, um die Hinterbliebenenrenten geschlechtsneutral auszugestalten. Die wichtigsten diskutierten Modelle:
Bis zum Inkrafttreten der Revision gelten die bisherigen Regelungen weiter. Witwer, die ihren Anspruch verloren haben, können aber gestützt auf das EGMR-Urteil einen Antrag auf Weiterausrichtung oder Nachzahlung stellen. Die Praxis der Ausgleichskassen ist hier noch uneinheitlich.
Der Bundesrat hat dem Parlament einen Entwurf zur Revision des AHVG vorgelegt. Die Eckpunkte des neuen Gesetzes:
Die Witwenrente beträgt 80% der entsprechenden AHV-Altersrente des verstorbenen Ehepartners (Art. 35 AHVG). Die genaue Höhe hängt von den Beitragsjahren und dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ab.
Minimale Witwenrente
CHF 960
pro Monat (ca.)
Maximale Witwenrente
CHF 1'920
pro Monat (ca.)
Anteil der Altersrente
80%
der vollen AHV-Rente
Die Höhe der Witwenrente ergibt sich aus einer festen Formel. Entscheidend sind die Beitragsjahre des Verstorbenen und sein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen.
| Durchschnittl. Jahreseinkommen | Altersrente/Mt. | Witwenrente (80%) |
|---|---|---|
| CHF 14'700 (Minimum) | CHF 1'200 | CHF 960 |
| CHF 44'100 | CHF 1'600 | CHF 1'280 |
| CHF 58'800 | CHF 1'850 | CHF 1'480 |
| CHF 88'200+ (Maximum) | CHF 2'400 | CHF 1'920 |
Richtwerte bei vollständiger Beitragsdauer. Die exakten Beträge werden regelmässig an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Quelle: BSV Rentenskala.
Neben der Witwenrente haben auch Kinder Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Die Waisenrente ist in Art. 25 AHVG geregelt.
Die Witwenrente ist an den Zivilstand gekoppelt. Ändert sich dieser, hat das direkte Auswirkungen auf den Rentenanspruch.
Bei Wiederverheiratung fällt die Witwenrente aus der AHV ersatzlos weg (Art. 23 Abs. 4 AHVG). Dies gilt auch für die Eintragung einer neuen Partnerschaft. Ein Konkubinat (ohne Heirat) führt hingegen nicht zum Verlust der Witwenrente.
Wird die zweite Ehe geschieden, lebt der Anspruch auf die Witwenrente aus der ersten Ehe nicht wieder auf. Es könnte aber ein neuer Anspruch als geschiedene Person entstehen, wenn die zweite Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat.
Wer in einem Konkubinat lebt, ohne zu heiraten, behält den Anspruch auf die Witwenrente. Allerdings begründet ein Konkubinat auch keinen neuen Anspruch beim Tod des Partners — nur die Ehe oder eingetragene Partnerschaft. Mehr dazu im Ratgeber Konkubinat & Erbrecht.
Was passiert, wenn Sie selbst das Rentenalter erreichen und gleichzeitig Anspruch auf eine Witwenrente und eine eigene AHV-Altersrente haben?
Die Witwenrente aus der AHV ist nur ein Teil der Absicherung. Das Schweizer 3-Säulen-System bietet Hinterbliebenenleistungen auf mehreren Ebenen.
| Kriterium | 1. Säule (AHV) | 2. Säule (PK) | 3. Säule (3a) |
|---|---|---|---|
| Leistungsart | Monatliche Rente | Rente oder Kapital | Kapitalzahlung |
| Höhe | 80% der Altersrente | Mind. 60% der IV-Rente | Gesamtes Guthaben |
| Rechtsgrundlage | Art. 23-24 AHVG | Art. 18-22 BVG | Art. 2 BVV3 |
| Besteuerung | Einkommensteuer | Einkommensteuer (Rente) / Kapitalbezugssteuer | Kapitalbezugssteuer |
| Wegfall bei Wiederheirat | Ja | Ja (reglementabhängig) | Nein (einmalige Zahlung) |
Neben der AHV-Witwenrente haben Hinterbliebene in der Regel auch Anspruch auf Leistungen aus der Pensionskasse (BVG, 2. Säule) des Verstorbenen. Die Leistungen der 2. Säule können die AHV-Rente erheblich ergänzen.
Die Mindestleistung der Pensionskasse beträgt 60% der vollen Invalidenrente des Verstorbenen. Viele Pensionskassen bieten in ihren Reglementen höhere Leistungen (sog. überobligatorische Leistungen). Die Ehegattenrente wird lebenslang oder bis zur Wiederverheiratung ausbezahlt — die genauen Bedingungen stehen im PK-Reglement.
Der überlebende Ehepartner hat Anspruch auf eine BVG-Ehegattenrente, wenn er zum Zeitpunkt des Todes für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder mindestens 45 Jahre alt ist und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von 3 Jahresrenten.
Einige Pensionskassen bieten die Möglichkeit, statt einer lebenslangen Rente ein Todesfallkapital zu beziehen. Dies kann steuerlich vorteilhaft sein, da das Kapital einer tieferen Kapitalauszahlungssteuer unterliegt statt der laufenden Einkommenssteuer. Die Wahl zwischen Rente und Kapital muss oft innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Todesfall getroffen werden.
Die Witwenrente wird nicht automatisch ausbezahlt — Sie müssen sich aktiv anmelden. Die Anmeldung erfolgt bei der AHV-Ausgleichskasse, bei der der verstorbene Ehepartner zuletzt Beiträge bezahlt hat. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für alle Aufgaben im Todesfall finden Sie in unserer Todesfall Checkliste.
Zuständig ist die Ausgleichskasse, bei der der Verstorbene zuletzt AHV-Beiträge bezahlt hat. War er angestellt, ist das die Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers. War er selbständig oder nicht erwerbstätig, die kantonale Ausgleichskasse am Wohnort.
Folgende Dokumente werden für die Anmeldung benötigt:
Die Witwenrente wird in der Regel ab dem Monat nach dem Todesfall ausbezahlt. Melden Sie sich deshalb so rasch wie möglich an. Verspätete Anmeldungen können dazu führen, dass die Rente erst später ausbezahlt wird — allerdings werden fällige Renten bis zu 5 Jahre rückwirkend nachbezahlt.
Seit dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (PartG) sind gleichgeschlechtliche Paare in einer eingetragenen Partnerschaft der Ehe im Bereich der AHV-Hinterbliebenenrenten gleichgestellt.
Der überlebende Partner in einer eingetragenen Partnerschaft hat den gleichen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente wie ein verwitweter Ehepartner. Die Anspruchsvoraussetzungen und die Rentenhöhe sind identisch.
Unverheiratete Paare — ob gleich- oder verschiedengeschlechtlich — haben keinen Anspruch auf eine Witwenrente. Nur die formelle Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründet den Anspruch. Mehr dazu: Konkubinat & Erbrecht.
Die Witwenrente unterliegt der Einkommenssteuer. Hier die wichtigsten steuerlichen Aspekte:
Die Witwenrente aus der AHV ist zu 100% einkommenssteuerpflichtig. Sie wird zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert und muss in der Steuererklärung deklariert werden. Es gibt keinen speziellen Abzug für Hinterbliebenenrenten.
Hinterbliebenenrenten aus der Pensionskasse sind ebenfalls einkommenssteuerpflichtig. Wird statt einer Rente ein Todesfallkapital ausbezahlt, unterliegt dieses der Kapitalauszahlungssteuer — einem reduzierten Steuersatz, der getrennt vom übrigen Einkommen berechnet wird.
Das Guthaben aus der Säule 3a wird beim Tod des Kontoinhabers als Kapital ausbezahlt und unterliegt der Kapitalauszahlungssteuer. Begünstigt ist in erster Linie der überlebende Ehepartner, danach die Kinder.
Unabhängig von der Witwenrente fällt auf den geerbten Nachlass des Verstorbenen in den meisten Kantonen Erbschaftssteuer an — wobei Ehepartner in allen 26 Kantonen befreit sind. Auch die Schenkungssteuer entfällt zwischen Ehepartnern. Jetzt Erbschaftssteuer berechnen →
Wenn die Witwenrente aus AHV und Pensionskasse zusammen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu decken, können Ergänzungsleistungen (EL) beantragt werden. EL sind keine Sozialhilfe, sondern ein rechtlicher Anspruch.
Anspruch haben Personen, die eine AHV- oder IV-Rente beziehen (einschliesslich Witwenrente) und deren anerkannte Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Anspruch wird anhand einer detaillierten Berechnung geprüft, die Miete, Krankenkassenprämien und Lebensunterhalt berücksichtigt.
Bei der EL-Berechnung wird das Vermögen anteilig angerechnet (Vermögensverzehr). Für Alleinstehende wird ein Freibetrag von CHF 30'000 gewährt, darüber wird 1/15 des Vermögens pro Jahr als Einnahme angerechnet. Wichtig: Schenkungen der letzten 10 Jahre werden als Vermögen angerechnet, auch wenn das Geld nicht mehr vorhanden ist.
EL werden bei der kantonalen EL-Stelle am Wohnort beantragt. Die Berechnung und Auszahlung erfolgt durch die AHV-Ausgleichskasse des Kantons. Die EL werden monatlich ausbezahlt und jährlich neu berechnet.
Auch geschiedene Personen können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Witwenrente haben, wenn der Ex-Ehepartner verstirbt (Art. 24a AHVG):
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Die Witwenrente beträgt 80% der entsprechenden Altersrente des verstorbenen Ehepartners. Die minimale Witwenrente liegt bei ca. CHF 960 pro Monat, die maximale bei ca. CHF 1'920 pro Monat (Richtwerte, Stand 2024). Die genaue Höhe hängt von den Beitragsjahren und dem durchschnittlichen Einkommen des Verstorbenen ab.
Nein, in der Schweiz gelten für Witwer strengere Bedingungen als für Witwen. Ein Witwer erhält die Witwerrente nach Art. 24 AHVG nur solange er Kinder unter 18 Jahren hat. Sobald das jüngste Kind 18 wird, endet der Anspruch. Witwen hingegen behalten den Anspruch auch ohne Kinder, wenn sie bei Tod des Ehemannes über 45 Jahre alt waren und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Hinweis: Diese Ungleichbehandlung wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als diskriminierend beurteilt. Eine Gesetzesrevision ist in Vorbereitung.
Die Witwenrente fällt weg bei Wiederverheiratung (Art. 23 Abs. 4 AHVG). Bei Witwern endet der Anspruch zusätzlich, sobald das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters wird die Witwenrente durch die eigene AHV-Altersrente abgelöst — es wird dann die höhere der beiden Renten ausbezahlt.
Ja. Wenn Sie gleichzeitig Anspruch auf eine eigene AHV-Altersrente und eine Witwenrente haben, wird nur die höhere Rente ausbezahlt — ein gleichzeitiger Bezug beider Renten ist nicht möglich (Art. 24b AHVG). In der Praxis erhält die verwitwete Person die Altersrente mit einem Verwitwetenzuschlag von 20%, maximal jedoch die Maximalrente.
Ja, die Witwenrente ist in der Schweiz einkommenssteuerpflichtig. Sie wird wie alle AHV-Renten als Einkommen besteuert und muss in der Steuererklärung deklariert werden. Dies gilt sowohl für die Witwenrente aus der 1. Säule (AHV) als auch für Hinterbliebenenleistungen aus der 2. Säule (Pensionskasse).
Die Witwenrente muss bei der AHV-Ausgleichskasse angemeldet werden, bei der der verstorbene Ehepartner zuletzt Beiträge bezahlt hat. Dafür brauchen Sie: den Todesschein, den Familienschein oder Familienausweis, die AHV-Nummern beider Ehepartner und gegebenenfalls die Geburtsurkunden der Kinder. Die Anmeldung sollte möglichst rasch nach dem Todesfall erfolgen, da die Rente in der Regel ab dem Folgemonat des Todes ausbezahlt wird.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Geschiedene Personen haben nach Art. 24a AHVG Anspruch auf eine Witwenrente, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und sie entweder Kinder haben oder bei der Scheidung über 45 Jahre alt waren. Die geschiedene Person wird dabei rentenrechtlich wie eine verwitwete Person behandelt.
Ja. Neben der AHV-Witwenrente (1. Säule) haben Hinterbliebene in der Regel auch Anspruch auf eine Ehegattenrente aus der Pensionskasse (2. Säule). Die Mindestleistung beträgt 60% der vollen Invalidenrente des Verstorbenen (Art. 19 BVG). Viele Pensionskassen bieten in ihren Reglementen höhere Leistungen an. Auch aus der Säule 3a kann ein Todesfallkapital an den überlebenden Ehepartner ausbezahlt werden.
Die Witwenrente beträgt 80% der AHV-Altersrente des Verstorbenen. Bei vollständiger Beitragsdauer (44 Jahre für Männer, 43 für Frauen) liegt die minimale Witwenrente bei ca. CHF 960 und die maximale bei ca. CHF 1'920 pro Monat. Bei unvollständiger Beitragsdauer wird die Rente anteilig gekürzt (Rentenskala 1–44).
Nein, ein gleichzeitiger Bezug ist nicht möglich. Beim Erreichen des Rentenalters wird die höhere der beiden Renten ausbezahlt. Verwitwete erhalten auf ihre eigene Altersrente aber einen Zuschlag von 20%, maximal bis zur Höchstrente von ca. CHF 2'450 pro Monat.
Ein Konkubinat (Zusammenleben ohne Heirat) hat keinen Einfluss auf die bestehende Witwenrente — sie bleibt bestehen. Allerdings begründet ein Konkubinat auch keinen Anspruch auf eine Witwenrente: Nur die Ehe oder eingetragene Partnerschaft gibt Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen.
Die AHV-Witwenrente wird in der Steuererklärung als Einkommen unter den Renten und Pensionen deklariert. Sie erhalten von der Ausgleichskasse einen Rentenausweis, den Sie der Steuererklärung beilegen. Pensionskassen-Renten werden separat auf dem Lohnausweis bzw. Rentenausweis der PK ausgewiesen.
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Erbschaftssteuer berechnenDieser Ratgeber dient zur Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für individuelle Fragen wenden Sie sich an Ihre AHV-Ausgleichskasse oder einen Sozialversicherungsberater.
Inhalt: Upchain Consulting AG
Regelmässig geprüft und aktualisiert · Stand: Mai 2026