Erbschaftssteuer wird erhoben

Erbschaftssteuer Freiburg (FR)

Im Kanton Freiburg wird die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich erhoben. Ehepartner / eingetragene Partner, Kinder, Enkel, Eltern sind von der Steuer befreit. Der maximale Steuersatz beträgt 22%.

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Das Wichtigste in Kürze

Der Kanton Freiburg erhebt eine Erbschaftssteuer, deren Höhe vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben abhängt. Ehepartner / eingetragene Partner, Kinder, Enkel, Eltern sind vollständig von der Erbschaftssteuer befreit. Für alle übrigen Verwandtschaftsgrade wird die Erbschaft besteuert. Es gelten feste Steuersätze (lineare Besteuerung), die je nach Verwandtschaftsgrad variieren. Der maximale effektive Steuersatz beträgt 22%. Besonderheit: Eltern steuerfrei. Freibeträge gelten für: Geschwister (CHF 5'000.–), Onkel / Tante (CHF 5'000.–), Neffe / Nichte (CHF 5'000.–), Nicht verwandt / Dritte (CHF 5'000.–). Massgebend für die Besteuerung ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, nicht der Wohnsitz der Erben. Die gleichen Regelungen gelten grundsätzlich auch für Schenkungen zu Lebzeiten. Bei Liegenschaften im Nachlass kann zusätzlich der Standortkanton eine Erbschaftssteuer erheben. Die erbrechtlichen Bestimmungen richten sich nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB, Art. 457–640). Nutzen Sie unseren kostenlosen Rechner, um die Erbschaftssteuer im Kanton Freiburg für Ihren konkreten Fall zu berechnen.

Erbschaftssteuer Freiburg berechnen

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CHF

Die Berechnungen dienen zur Orientierung und ersetzen keine professionelle Steuerberatung. Die tatsächliche Steuerlast kann je nach individueller Situation abweichen.

Steuersätze im Kanton Freiburg

Übersicht aller Steuersätze und Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad im Kanton Freiburg.

Ehepartner / eingetragene Partner

Steuerfrei

Kinder

Steuerfrei

Enkel

Steuerfrei

Eltern

Steuerfrei

Geschwister

Steuersatz5.25% (Freibetrag CHF 5'000.–)
FreibetragCHF 5'000.–

Onkel / Tante

Steuersatz8.25% (Freibetrag CHF 5'000.–)
FreibetragCHF 5'000.–

Neffe / Nichte

Steuersatz8.25% (Freibetrag CHF 5'000.–)
FreibetragCHF 5'000.–

Nicht verwandt / Dritte

Steuersatz22% (Freibetrag CHF 5'000.–)
FreibetragCHF 5'000.–

Gut zu wissen -- Freiburg

Besonderheiten im Kanton Freiburg

Eltern steuerfrei. Freibetrag CHF 5'000 pro Empfänger. Lineare Pauschalsätze (fr.ch offiziell): Geschwister 5.25%, Onkel/Tante/Neffe/Nichte 8.25%, Dritte 22% Staatssteuer. Gemeinden erheben zusätzlich bis 70% Gemeindesteuer.

Allgemeines zur Erbschaftssteuer in der Schweiz

  • 1.Die Erbschaftssteuer in der Schweiz wird auf kantonaler Ebene erhoben. Es gibt keine Bundeserbschaftssteuer. Jeder Kanton hat eigene Steuersätze, Freibeträge und Befreiungsregeln.
  • 2.In den meisten Kantonen sind Ehepartner und direkte Nachkommen (Kinder, Enkel) von der Erbschaftssteuer befreit. Je entfernter der Verwandtschaftsgrad, desto höher fällt die Steuer in der Regel aus.
  • 3.Zwei Kantone (Schwyz und Obwalden) erheben gar keine Erbschaftssteuer. Der Kanton Freiburg gehört nicht dazu und erhebt eine Steuer nach den oben aufgeführten Sätzen.
  • 4.Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Die Erben zahlen die Steuer im Wohnsitzkanton des Erblassers -- nicht an ihrem eigenen Wohnsitz.

Quellen: fr.ch (offiziell, Droits de succession / LDS FR). Die Angaben dienen zur Orientierung und ersetzen keine professionelle Steuerberatung.

Häufige Fragen zur Erbschaftssteuer Freiburg

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Freiburg?

Die Erbschaftssteuer im Kanton Freiburg hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Ehepartner / eingetragene Partner, Kinder, Enkel, Eltern sind befreit. Für nicht befreite Erben liegt der Steuersatz je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 5.25% und 22%.

Wer ist im Kanton Freiburg von der Erbschaftssteuer befreit?

Im Kanton Freiburg sind folgende Personengruppen von der Erbschaftssteuer befreit:

  • Ehepartner / eingetragene Partner
  • Kinder
  • Enkel
  • Eltern

Alle übrigen Verwandtschaftsgrade werden besteuert.

Gibt es Freibeträge im Kanton Freiburg?

Ja, im Kanton Freiburg gibt es Freibeträge für folgende Verwandtschaftsgrade:

  • Geschwister: CHF 5'000.– (Freibetrag -- nur der Betrag über dem Freibetrag wird besteuert)
  • Onkel / Tante: CHF 5'000.– (Freibetrag -- nur der Betrag über dem Freibetrag wird besteuert)
  • Neffe / Nichte: CHF 5'000.– (Freibetrag -- nur der Betrag über dem Freibetrag wird besteuert)
  • Nicht verwandt / Dritte: CHF 5'000.– (Freibetrag -- nur der Betrag über dem Freibetrag wird besteuert)
Müssen Ehepartner im Kanton Freiburg Erbschaftssteuer zahlen?

Nein. Ehepartner und eingetragene Partner sind im Kanton Freiburg vollständig von der Erbschaftssteuer befreit. Das gilt für Erbschaften und Schenkungen gleichermassen, unabhängig von der Höhe des Betrags.

Welcher Kanton ist massgebend für die Erbschaftssteuer?

Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person (Erblasser). War der Erblasser im Kanton Freiburgwohnhaft, gelten die Freiburger Steuersätze. Für Grundstücke in einem anderen Kanton kann zusätzlich der jeweilige Liegenschaftskanton eine Erbschaftssteuer erheben. Die Erben selbst zahlen die Steuer am Wohnsitz des Erblassers, nicht an ihrem eigenen Wohnsitz.

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Die Erbschaftssteuer kann je nach Kanton und Verwandtschaftsgrad stark variieren. Eine frühzeitige Planung kann helfen, die Steuerlast zu reduzieren. Ziehen Sie bei grösseren Erbschaften eine professionelle Steuerberatung in Betracht.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben ohne Gewähr. Die Steuersätze und Freibeträge basieren auf den zum Zeitpunkt der letzten Aktualisierung gültigen kantonalen Steuergesetzen. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg. Zuletzt aktualisiert: April 2026.