Schenken oder vererben? In den meisten Schweizer Kantonen gelten identische Steuersätze – aber es gibt wichtige Ausnahmen, strategische Vorteile und Risiken wie die EL-Falle. Vergleich, Rechenbeispiele & Entscheidungshilfe.
Ist es besser, Vermögen zu Lebzeiten als Schenkungzu übertragen oder es nach dem Tod als Erbschaftzu hinterlassen? In den meisten Schweizer Kantonen sind die Steuersätze für beide Varianten identisch– derselbe Verwandtschaftsgrad, dieselben Freibeträge, derselbe Tarif.
Das steuerliche Argument allein ist also selten entscheidend. Was wirklich zählt: Timing, Kontrolle, rechtliche Konsequenzen und das Risiko bei Ergänzungsleistungen. Dieser Ratgeber zeigt, wann sich welche Variante lohnt.
In 24 von 26 Kantonen gilt: Schenkungssteuer = Erbschaftssteuer.Gleiche Tarife, gleiche Freibeträge, gleiche Befreiungen. Der rein steuerliche Vergleich ergibt also in den meisten Fällen keinen Unterschied. Entscheidend sind die übrigen Konsequenzen.
Die folgende Tabelle zeigt, ob Schenkungen und Erbschaften im jeweiligen Kanton gleich besteuert werden – und welche Besonderheiten es gibt.
| Kanton | Gleicher Satz? | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Zürich | Ja | Kinder & Ehepartner steuerfrei. Progressive Sätze für übrige. |
| Bern | Ja | Kinder steuerfrei. Progressiver Tarif nach Verwandtschaftsgrad. |
| Luzern | Ja | 5-Jahres-Rückholklausel: Schenkungen vor dem Tod werden zum Nachlass addiert. |
| Schwyz | – | Keine Schenkungs- und keine Erbschaftssteuer. |
| Obwalden | – | Keine Schenkungs- und keine Erbschaftssteuer. |
| Basel-Stadt | Ja | Kinder steuerfrei. Konkubinatspartner nach 5 Jahren reduzierter Satz. |
| Basel-Landschaft | Ja | Kinder steuerfrei. Pauschaltarif für übrige Verwandte. |
| St. Gallen | Ja | Kinder besteuert (tiefer Satz). Progressive Tarife. |
| Aargau | Ja | Kinder steuerfrei. Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad. |
| Graubünden | Teilweise | Gemeinden erheben Schenkungs- und Erbschaftssteuer eigenständig. |
| Waadt | Teilweise | Eigenständige Regelungen für Schenkungen mit Sondertarifen. |
| Thurgau | Ja | Kinder steuerfrei. Moderate Sätze für übrige. |
Stand 2026. Detaillierte Steuersätze und Freibeträge finden Sie im Kantonsvergleich.
Der wichtigste strategische Vorteil einer Schenkung gegenüber der Erbschaft: In Kantonen mit progressiven Steuersätzenkönnen Sie ein grosses Vermögen auf mehrere kleinere Schenkungen über Jahre verteilen. Jede Schenkung wird einzeln besteuert und fällt in tiefere Progressionsstufen.
Variante A: Erbschaft auf einmal
CHF 500’000 als Erbschaft → volle Progression → Steuersatz ca. 18–24% auf den gesamten Betrag.
ca. CHF 54’000 Steuer
Variante B: 5 Schenkungen à CHF 100’000
5 × CHF 100’000 über 10 Jahre → jede Tranche in tiefer Progressionsstufe → Steuersatz ca. 8–12% pro Tranche.
ca. CHF 36’000 Steuer
Ersparnis durch Staffelung: ca. CHF 18’000– allein durch die Aufteilung auf mehrere Tranchen. Je höher der Gesamtbetrag und je steiler die Progression, desto grösser der Effekt.
Kumulationsregel beachten
Einige Kantone addieren Schenkungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums zusammen (z.B. Luzern: 5 Jahre vor dem Tod). Prüfen Sie die kantonale Regelung, bevor Sie eine Staffelung planen.
Das grösste Risiko bei Schenkungen betrifft die Ergänzungsleistungen (EL). Wer Vermögen verschenkt und später auf EL angewiesen ist, wird so behandelt, als besässe er die verschenkten Werte noch.
Die EL-Behörde rechnet verschenktes Vermögen zum anrechenbaren Vermögen hinzu. Pro Jahr wird ein Verzehr von CHF 10’000 abgezogen. Bei einer Schenkung von CHF 200’000 dauert es also 20 Jahre, bis der Betrag vollständig «aufgezehrt» ist. Es gibt keine feste Verjährungsfrist.
Vor allem Personen über 60, die möglicherweise später auf Pflege oder Heim angewiesen sind. Pflegekosten von CHF 8’000–12’000 pro Monat können selbst grössere Vermögen rasch aufbrauchen. Wer vorher geschenkt hat, kann trotzdem keinen EL-Anspruch geltend machen.
Wichtig: Kein Zeitlimit
Wer sein Vermögen verschenkt und später EL braucht, wird so behandelt, als besässe er die Vermögenswerte noch. Auch Schenkungen, die 20 oder 30 Jahre zurückliegen, werden angerechnet. Dies ist der wichtigste Grund gegen grosse Schenkungen für Personen über 60.
Wer schenken, aber nicht die volle Kontrolle abgeben will, kann die Schenkung mit rechtlichen Auflagen verbinden. Diese Instrumente reduzieren gleichzeitig den steuerbaren Schenkungswert.
Immobilie schenken, aber das Recht behalten, sie zu bewohnen oder zu vermieten. Der kapitalisierte Wert der Nutzniessung wird vom steuerbaren Schenkungswert abgezogen. Je jünger der Schenkende, desto höher der Abzug.
Mehr zur Nutzniessung →Wie die Nutzniessung, aber eingeschränkter: Nur das persönliche Bewohnen ist erlaubt, keine Vermietung. Der Wert des Wohnrechts wird ebenfalls vom steuerbaren Schenkungswert abgezogen, ist aber tiefer als bei der Nutzniessung.
Vertraglich vereinbarter Rückfall der Schenkung unter bestimmten Bedingungen – z.B. wenn der Beschenkte vor dem Schenkenden stirbt. Gibt dem Schenkenden eine Absicherung, ohne die Schenkung selbst rückgängig zu machen.
Nutzniessung und Wohnrecht reduzieren den steuerbaren Wert der Schenkung um den kapitalisierten Wert des vorbehaltenen Rechts. Bei einer 65-jährigen Person und einer Immobilie mit CHF 500’000 kann der Abzug CHF 150’000–200’000 betragen.
Wer zu Lebzeiten schenkt, muss die erbrechtlichen Konsequenzen bedenken. Nach Art. 626 ZGBsind Zuwendungen an Kinder (Erbvorbeüge) bei der späteren Erbteilung auszugleichen – der Beschenkte erhält entsprechend weniger aus dem Nachlass.
Jede Zuwendung an pflichtteilsberechtigte Erben (Kinder, Enkel) gilt als Erbvorbezug und wird bei der Erbteilung angerechnet – sofern der Erblasser nichts anderes verfügt hat.
Der Erblasser kann eine Schenkung als «nicht ausgleichungspflichtig» bezeichnen – im Schenkungsvertrag, Testament oder Erbvertrag. Ohne diese ausdrückliche Anordnung wird ausgeglichen.
Konfliktpotenzial
Undokumentierte Schenkungen an einzelne Kinder sind die häufigste Ursache für Erbstreitigkeiten. Halten Sie jede Zuwendung schriftlich fest und regeln Sie die Ausgleichungspflicht klar.
Mehr zur Ausgleichungspflicht und zum Erbvorbezug finden Sie im Ratgeber Erbvorbezug & Schenkung.
Bei Immobilien gibt es wichtige steuerliche Unterschiede zwischen Schenkung und Erbschaft, die bei beweglichem Vermögen keine Rolle spielen.
In einigen Kantonen fällt bei der Schenkung einer Immobilie eine Handänderungssteueran, während die Übertragung durch Erbgang oft davon befreit ist. Dieser Unterschied kann bei wertvollen Liegenschaften mehrere Tausend Franken ausmachen.
Sowohl bei der Schenkung als auch bei der Erbschaft wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben. Der Empfänger übernimmt die steuerliche Vorgeschichte der Liegenschaft. Wichtig:Wenn der Beschenkte oder Erbe die Immobilie später verkauft, gilt der ursprüngliche Erwerbspreis des Schenkenden/Erblassers als Anschaffungskosten.
Bei Immobilien ist nicht der Wohnkanton des Schenkenden/Erblassers massgebend, sondern der Kanton, in dem die Immobilie liegt. Wer im steuerfreien Kanton Schwyz wohnt, aber eine Liegenschaft im Kanton Zürich besitzt, zahlt Schenkungs- oder Erbschaftssteuer nach Zürcher Recht.
Mehr zum Thema finden Sie im Ratgeber Immobilie erben.
Fünf Fragen, die Ihnen helfen, die richtige Strategie zu wählen:
JA → Nicht schenken. Behalten Sie genügend Reserve für Lebenshaltung, Pflege und unvorhergesehene Ausgaben.
JA → Vorsicht bei Schenkungen. Verschenktes Vermögen wird ohne Zeitlimit angerechnet und kann den EL-Anspruch gefährden.
JA → Erbschaft oder Schenkung mit Auflagen (Nutzniessung, Wohnrecht). So bleibt Ihnen das Nutzungsrecht erhalten.
JA → Gestaffelte Schenkungen prüfen. Durch die Aufteilung in mehrere Tranchen lässt sich die Progression brechen.
JA → Schenkung zu Lebzeiten kann Klarheit schaffen. Regeln Sie die Ausgleichungspflicht schriftlich, um späteren Streit zu vermeiden.
Zwei konkrete Szenarien zeigen, wann sich eine Schenkung lohnt – und wann die Frage irrelevant ist.
| Variante | Betrag | Steuersatz | Steuer ca. |
|---|---|---|---|
| Erbschaft (auf einmal) | CHF 300’000 | 18–24% | CHF 36’000 |
| Schenkung (auf einmal) | CHF 300’000 | 18–24% | CHF 36’000 |
Ergebnis:Gleicher Steuersatz, gleiches Ergebnis. Eine einmalige Schenkung bringt gegenüber der Erbschaft keinen steuerlichen Vorteil. Der Vorteil entsteht erst durch Staffelung über mehrere Jahre.
| Variante | Betrag | Steuersatz | Steuer |
|---|---|---|---|
| Erbschaft | CHF 200’000 | 0% (befreit) | CHF 0 |
| Schenkung (gestaffelt) | 5 × CHF 40’000 | 0% (befreit) | CHF 0 |
Ergebnis:Kinder sind im Kanton Bern von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Die Frage «schenken oder vererben» ist steuerlich irrelevant. Das gilt für Kinder und Ehepartner in den meisten Kantonen. Die Frage wird erst relevant bei nicht befreiten Verwandten und Dritten.
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In 24 von 26 Schweizer Kantonen sind die Steuersätze für Schenkungen und Erbschaften identisch. Ein steuerlicher Vorteil ergibt sich nur, wenn der Kanton progressive Steuersätze hat und Sie die Schenkung über mehrere Jahre staffeln können, um die Progression zu brechen.
In der grossen Mehrheit der Kantone sind die Sätze identisch. Einige Kantone kennen jedoch Sonderregeln: Luzern rechnet Schenkungen der letzten 5 Jahre vor dem Tod zusammen (Rückholklausel). Schwyz und Obwalden erheben weder Schenkungs- noch Erbschaftssteuer.
Wer Vermögen verschenkt und später Ergänzungsleistungen (EL) benötigt, wird so behandelt, als besässe er die verschenkten Vermögenswerte noch. Die EL-Behörde rechnet das verschenkte Vermögen (abzüglich eines jährlichen Verzehrs von CHF 10’000) zum anrechenbaren Vermögen hinzu — ohne zeitliche Begrenzung.
Ja, in Kantonen mit progressiven Steuersätzen können Sie ein grosses Vermögen über mehrere Jahre in kleineren Tranchen verschenken. Jede Tranche wird einzeln besteuert und fällt in tiefere Progressionsstufen. Vorsicht: Einige Kantone haben Kumulationsregeln, die Schenkungen innerhalb bestimmter Fristen zusammenrechnen.
Ja, nach Art. 626 ZGB sind Erbvorbeüge an Kinder bei der Erbteilung auszugleichen. Der Erbvorbezug wird dem Erbteil des Empfängers angerechnet, damit alle Erben gleich behandelt werden. Diese Ausgleichungspflicht kann nur durch ausdrückliche Anordnung des Erblassers (im Testament oder Erbvertrag) aufgehoben werden.
Bei einer Immobilienschenkung wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben — der Beschenkte übernimmt die steuerliche Vorgeschichte. Allerdings kann in einigen Kantonen eine Handänderungssteuer anfallen, die bei einer Erbschaft oft nicht erhoben wird. Der steuerbare Schenkungswert kann durch Vorbehalt einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts reduziert werden.
Ja, das ist eine häufige Gestaltung: Sie schenken z.B. eine Immobilie an Ihre Kinder und behalten sich die Nutzniessung vor (Art. 745 ZGB). So behalten Sie das Nutzungsrecht (bewohnen oder vermieten) und reduzieren gleichzeitig den steuerbaren Schenkungswert um den kapitalisierten Wert der Nutzniessung.
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Dieser Ratgeber dient zur Orientierung und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei grösseren Vermögensübertragungen empfehlen wir die Konsultation eines Steuerberaters oder Notars.
Redaktion: erbschaftssteuer-rechner.ch
Geprüft anhand offizieller Quellen (ESTV, kantonale Steuergesetze, ZGB) · Letzte Prüfung: Juli 2026