Rechtlich geprüft · Stand 2026

Haus geerbt und verkaufen: Welche Steuern fallen an?

Geerbte Immobilie verkaufen? Drei verschiedene Steuern können anfallen – Erbschaftssteuer, Grundstückgewinnsteuer und Handänderungssteuer. Dieser Ratgeber erklärt alle drei, zeigt kantonale Unterschiede und hilft bei der Entscheidung: verkaufen, behalten oder vermieten.

Haus geerbt und verkaufen – 3 Steuern im Spiel

Wer in der Schweiz eine Immobilie erbt und diese verkaufen möchte, muss bis zu drei verschiedene Steuern berücksichtigen: Die Erbschaftssteuer auf den Erhalt der Liegenschaft, die Grundstückgewinnsteuer (GGSt) auf den Gewinn beim Verkauf und allenfalls die Handänderungssteuerauf die Eigentumsübertragung.

Wie diese drei Steuern zusammenspielen, welche kantonalen Unterschiede gelten und wann ein Steueraufschub greift – das erklärt dieser Ratgeber Schritt für Schritt.

Die 3 Steuern im Überblick

Beim Erben und Verkaufen einer Immobilie greifen drei unterschiedliche Steuern – jede mit eigenen Regeln und kantonalen Besonderheiten.

Erbschaftssteuer

Steuer auf den Erhalt der Erbschaft. Hängt vom Kanton, Verwandtschaftsgrad und Immobilienwert ab. Kinder und Ehepartner sind in den meisten Kantonen befreit.

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Grundstückgewinnsteuer (GGSt)

Steuer auf den Gewinn beim Verkauf. Wichtig: Bei Erbgang gilt ein Steueraufschub – die Besitzdauer des Erblassers wird angerechnet. Das ist die grösste steuerliche Frage beim Verkauf geerbter Immobilien.

Handänderungssteuer

Einmalige Übertragungssteuer in einigen Kantonen. Bei Erbgang oft befreit, fällt aber beim späteren Verkauf an Dritte an. Typisch 1–3% des Kaufpreises.

Grundstückgewinnsteuer: Das müssen Erben wissen

Die Grundstückgewinnsteuer ist für die meisten Erben die wichtigste Steuer beim Verkauf einer geerbten Immobilie. Hier die zentralen Regeln.

Steueraufschub bei Erbgang (Art. 12 Abs. 3 StHG)

Beim Erben einer Immobilie fällt keine Grundstückgewinnsteueran. Der Erbgang löst einen sogenannten Steueraufschub aus. Die Steuer wird erst beim tatsächlichen Verkauf fällig.

Das bedeutet: Sie übernehmen die steuerliche Position des Erblassers – seine Anlagekosten und seine Besitzdauer gelten als Ihre eigenen.

So wird der Grundstückgewinn berechnet

  • Gewinn = Verkaufspreis minus Anlagekosten des Erblassers (nicht der Verkehrswert bei Erbschaft)
  • Besitzdauer: Das Kaufdatum des Erblassers zählt – längere Besitzdauer bedeutet tieferer Steuersatz in den meisten Kantonen
  • Anlagekosten: Ursprünglicher Kaufpreis + wertvermehrende Investitionen (Renovationen, Anbauten, Sanierungen)
  • Abzüge: Maklerkosten, Inseratekosten, Handwechselgebühren

Achtung: Hoher Gewinn bei langer Haltedauer des Erblassers

Hat der Erblasser die Immobilie vor 30 Jahren für CHF 200’000 gekauft und ist sie heute CHF 800’000 wert, beträgt der steuerbare Gewinn CHF 600’000. Die lange Besitzdauer senkt zwar den Steuersatz, aber der hohe Gewinn kann trotzdem zu einer erheblichen Steuerbelastung führen.

Rechenbeispiel: Grundstückgewinnsteuer bei Erbschaft

Kaufpreis Erblasser (1995)CHF 400’000
Wertvermehrende InvestitionenCHF 100’000
Anlagekosten totalCHF 500’000
Verkaufspreis (2026)CHF 900’000
GrundstückgewinnCHF 400’000
Besitzdauer (ab 1995)31 Jahre
→ Stark reduzierter Steuersatz dank langer Besitzdauer

Kantonale Unterschiede bei der Grundstückgewinnsteuer

Die Grundstückgewinnsteuer ist kantonal geregelt. Die Steuersätze, Berechnungsmethoden und Besitzdauerrabatte variieren erheblich.

KantonSystemBesitzdauerrabatt
ZürichDegressivJa, bis 50% nach 20+ Jahren
BernDegressivJa, Reduktion pro Haltejahr
LuzernFlat mit AbzugJa, progressiver Rabatt
AargauDegressivJa, bis 40% Reduktion
St. GallenDegressivJa, nach 25 Jahren steuerfrei
Basel-StadtFlat mit AbzugJa, Reduktion ab 5 Jahren
WaadtDegressivJa, bis 50% Rabatt
SchwyzDegressivJa, progressive Reduktion

Hinweis: Die genauen Sätze und Rabatte können sich ändern. Prüfen Sie die aktuellen Werte bei der kantonalen Steuerverwaltung.

Handänderungssteuer bei geerbten Immobilien

Die Handänderungssteuer ist eine einmalige Steuer auf den Eigentumswechsel von Grundstücken. Nicht alle Kantone erheben sie – und bei Erbgängen gelten oft Ausnahmen.

Kantone ohne Handänderungssteuer

  • Zürich
  • Zug
  • Schwyz
  • Schaffhausen
  • Glarus
  • Uri

Kantone mit Handänderungssteuer

  • Bern: 1.8% (Käufer)
  • Luzern: 1.5% (Käufer/Verkäufer je Hälfte)
  • Aargau: 0.4% (Grundbuchgebühr)
  • Waadt: 2.2% (Käufer)
  • Freiburg: 1.5% (je Hälfte)

Bei Erbgang oft reduziert oder befreit – beim späteren Verkauf gelten die normalen Sätze.

Verkaufen, behalten oder vermieten?

Drei Optionen – jede mit Vor- und Nachteilen. Die richtige Entscheidung hängt von Ihrer finanziellen Situation, der Erbengemeinschaft und dem Zustand der Immobilie ab.

Verkaufen

Vorteile:

  • Sofortige Liquidität
  • Klare Aufteilung unter Erben
  • Kein Unterhaltsaufwand

Nachteile:

  • Grundstückgewinnsteuer
  • Emotionaler Verlust

Behalten & selbst nutzen

Vorteile:

  • Emotionaler Wert bleibt
  • Keine GGSt (kein Verkauf)
  • Wertentwicklung nutzen

Nachteile:

  • Unterhaltskosten
  • Eigenmietwert versteuern

Vermieten

Vorteile:

  • Regelmässige Mieteinnahmen
  • GGSt wird aufgeschoben
  • Wertentwicklung nutzen

Nachteile:

  • Mieteinnahmen als Einkommen versteuern
  • Verwaltungsaufwand

Hypothek und Erbschaft

Die meisten Immobilien sind mit einer Hypothek belastet. Beim Erben geht die Schuld automatisch auf die Erben über – mit allen Rechten und Pflichten.

Hypothek geht auf die Erben über

Mit der Annahme der Erbschaft übernehmen Sie auch die Hypothekarschuld. Die Erben haften gemeinsam (solidarisch) für die bestehende Hypothek, bis die Erbteilung vollzogen ist.

Tragbarkeitsprüfung durch die Bank

Die Bank prüft, ob die Erben die Tragbarkeit erfüllen (Hypothekarbelastung maximal 1/3 des Einkommens). Falls nicht, kann die Bank eine Amortisation, erhöhte Zinsen oder sogar die Kündigung der Hypothek verlangen.

Optionen für die Erben

  • Hypothek übernehmen: Zu bestehenden oder neuen Konditionen
  • Hypothek erhöhen: Zur Auszahlung von Miterben
  • Hypothek zurückzahlen:Aus eigenem Vermögen oder Verkaufserlös

Erbengemeinschaft:Solange die Erbteilung nicht vollzogen ist, haften alle Erben solidarisch für die Hypothek. Klären Sie die Tragbarkeit vorder Annahme der Erbschaft – innerhalb der 3-monatigen Ausschlagungsfrist (Art. 567 ZGB).

Bewertung: Welcher Wert zählt?

Bei geerbten Immobilien gibt es verschiedene Wertbegriffe – jeder hat eine andere Funktion im Steuer- und Erbrecht.

Amtlicher Wert (Katasterwert)

Wird von der Gemeinde festgelegt. Dient der Vermögenssteuer. Liegt in der Regel deutlich unter dem Marktwert(oft 60–80%).

Steuerwert

Massgebend für die Erbschaftssteuer. Kantonal verschieden – liegt je nach Kanton bei 70–100% des Verkehrswerts. Wird zum Todeszeitpunkt ermittelt.

Verkehrswert (Marktwert)

Der Preis, den die Immobilie am Markt erzielen würde. Massgebend für den tatsächlichen Verkauf und die Erbteilung. Lassen Sie eine unabhängige Schätzung erstellen.

Anlagekosten

Massgebend für die Grundstückgewinnsteuer. Umfasst den ursprünglichen Kaufpreis des Erblassers plus wertvermehrende Investitionen. Je höher die Anlagekosten, desto tiefer der steuerbare Gewinn.

Erbengemeinschaft und Immobilie

Erben mehrere Personen eine Immobilie, werden sie automatisch gemeinsam Eigentümer. Entscheidungen über die Liegenschaft müssen einstimmig getroffen werden.

1

Ein Erbe übernimmt die Immobilie

Ein Erbe kann das Übernahmerecht geltend machen (Art. 612 ZGB) und die Miterben nach Erbquoten auszahlen. Erfordert Einigung über den Anrechnungswert und die Finanzierung der Auszahlung.

2

Gemeinsamer Verkauf

Alle Erben einigen sich auf den Verkauf. Der Erlös wird nach Erbquoten aufgeteilt. Grundstückgewinnsteuer fällt an.

3

Teilungsklage als letzter Ausweg

Wenn keine Einigung möglich ist, kann jeder Erbe eine Teilungsklage einreichen (Art. 604 ZGB). Das Gericht ordnet die Teilung an – möglicherweise durch öffentliche Versteigerung. Vorher lohnt sich eine Mediation.

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Häufige Fragen: Haus geerbt und verkaufen

Muss ich Grundstückgewinnsteuer zahlen wenn ich ein Haus erbe?

Nein, beim Erben selbst fällt keine Grundstückgewinnsteuer an — es gilt ein Steueraufschub (Art. 12 Abs. 3 StHG). Die Steuer wird erst fällig, wenn Sie die geerbte Immobilie verkaufen. Der steuerbare Gewinn berechnet sich dann aus dem Verkaufspreis minus den Anlagekosten des Erblassers.

Wie wird die Besitzdauer bei geerbten Immobilien berechnet?

Die Besitzdauer des Erblassers wird vollständig angerechnet. Hat Ihr Vater das Haus 1990 gekauft und Sie erben es 2024 und verkaufen 2026, zählt eine Besitzdauer von 36 Jahren. Diese lange Haltedauer führt in den meisten Kantonen zu einem deutlich reduzierten Steuersatz (Besitzdauerrabatt).

Kann ich die Grundstückgewinnsteuer reduzieren?

Ja, auf mehrere Arten: Erstens durch Geltendmachung aller wertvermehrenden Investitionen (Renovationen, Anbauten). Zweitens profitieren Sie vom Besitzdauerrabatt — je länger die Gesamtbesitzdauer (inkl. Erblasser), desto tiefer der Steuersatz. Drittens können Maklerkosten, Inseratekosten und Handwechselgebühren als Aufwendungen abgezogen werden.

Was passiert mit der Hypothek wenn ich ein Haus erbe?

Die Hypothek geht automatisch auf die Erben über. Die Bank prüft die Tragbarkeit: Die Belastung darf maximal ein Drittel des Einkommens betragen. Erfüllen die Erben die Tragbarkeit nicht, kann die Bank eine Amortisation oder Rückzahlung verlangen. Klären Sie dies innerhalb der 3-monatigen Ausschlagungsfrist.

Wie wird der Wert der Immobilie für die Erbschaftssteuer bestimmt?

Für die Erbschaftssteuer ist der Steuerwert zum Todeszeitpunkt massgebend. Dieser liegt je nach Kanton bei 70–100% des Verkehrswerts. Der amtliche Wert (Katasterwert) dient der Vermögenssteuer und ist in der Regel deutlich tiefer als der Marktwert.

Muss ich Handänderungssteuer zahlen?

Beim Erben selbst ist die Handänderungssteuer in den meisten Kantonen befreit oder reduziert. Beim späteren Verkauf an einen Dritten fällt sie jedoch an — sofern der Kanton eine Handänderungssteuer kennt. Nicht alle Kantone erheben diese Steuer (z.B. Zürich, Zug, Schwyz und Schaffhausen verzichten darauf).

Was wenn die Erben sich nicht einigen können?

Wenn sich die Erbengemeinschaft nicht auf Verkauf, Übernahme oder Vermietung einigen kann, hat jeder Erbe das Recht, eine Teilungsklage einzureichen (Art. 604 ZGB). Das Gericht kann die Teilung anordnen — im schlimmsten Fall durch eine öffentliche Versteigerung. Vorher lohnt sich eine Mediation, die günstiger und schneller ist.

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Dieser Ratgeber dient zur Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Bei geerbten Immobilien empfehlen wir die Konsultation eines Steuerberaters oder Fachanwalts für Erbrecht.

Redaktion: erbschaftssteuer-rechner.ch

Geprüft anhand offizieller Quellen (ESTV, kantonale Steuergesetze, ZGB) · Letzte Prüfung: Juli 2026