Die Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 hat die Pflichtteile gesenkt und die freie Quote vergrössert. Was bedeutet das konkret für Ihre Nachlassplanung? Vergleichstabelle, Rechenbeispiele & Checkliste.
Die Erbrechtsrevision 2023 betrifft ausschliesslich die Pflichtteile– die gesetzlichen Erbteile (Art. 457–466 ZGB) bleiben unverändert. Die zentrale Änderung: Der Pflichtteil aller geschützten Erben beträgt neu einheitlich 1/2 des gesetzlichen Erbteils. Zuvor lag er für Nachkommen bei 3/4.
Zusätzlich wurde der Pflichtteil der Eltern vollständig gestrichen(Art. 470 ZGB). Eltern haben seit 2023 keinerlei Pflichtteilsanspruch mehr. Das vergrössert die frei verfügbare Quote erheblich – besonders für kinderlose Personen.
Wichtig:Die gesetzliche Erbfolge (wer erbt wie viel ohne Testament) bleibt unverändert. Nur der Anteil, der vom Erblasser nicht entzogen werden kann, wurde reduziert.
Die folgende Tabelle zeigt die konkreten Änderungen der Pflichtteile seit dem 1. Januar 2023 im direkten Vergleich. Rechtsgrundlage: Art. 471 ZGB (neu) und Art. 470 ZGB (Eltern gestrichen).
| Pflichtteilsberechtigte | Alt (vor 2023) | Neu (seit 2023) | Änderung |
|---|---|---|---|
| Nachkommen (Kinder) | 3/4 des gesetzlichen Erbteils | 1/2 des gesetzlichen Erbteils | Gesenkt |
| Ehepartner / eingetragener Partner | 1/2 des gesetzlichen Erbteils | 1/2 des gesetzlichen Erbteils | Unverändert |
| Eltern | 1/2 des gesetzlichen Erbteils | Kein Pflichtteil mehr | Gestrichen |
Gesetzlicher Erbteil vs. Pflichtteil
Der gesetzliche Erbteil bestimmt, wer wie viel erbt, wenn kein Testament vorliegt. Der Pflichtteilist der Anteil davon, der nicht entzogen werden kann. Beispiel: Hat ein Kind einen gesetzlichen Erbteil von 1/2, beträgt sein Pflichtteil neu 1/4 des Nachlasses (1/2 von 1/2).
Wie wirkt sich die Revision konkret auf den Nachlass aus? Drei praxisnahe Beispiele mit dem direkten Vergleich alt vs. neu:
Gesetzliche Erbteile: Ehepartner 1/2 (CHF 400'000), jedes Kind 1/4 (CHF 200'000).
Altes Recht (vor 2023)
Neues Recht (seit 2023)
Die freie Quote steigt von CHF 300'000 auf CHF 400'000 – ein Plus von CHF 100'000.
Gesetzlicher Erbteil des Kindes: 100% (CHF 500'000). Kein Ehepartner vorhanden.
Altes Recht (vor 2023)
Neues Recht (seit 2023)
Die freie Quote verdoppelt sich von CHF 125'000 auf CHF 250'000. Ideal für Konkubinatspartner oder gemeinnützige Zuwendungen.
Gesetzliche Erbteile: Ehepartner 3/4 (CHF 450'000), Eltern 1/4 (CHF 150'000).
Altes Recht (vor 2023)
Neues Recht (seit 2023)
Der wegfallende Eltern-Pflichtteil (CHF 75'000) erhöht die freie Quote direkt. Besonders relevant für kinderlose Ehepaare.
Die grössere freie Quote bringt besonders für drei Gruppen erhebliche Vorteile:
Stiefkinder haben kein gesetzliches Erbrecht. Durch die grössere freie Quote können Stiefkinder, der neue Partner oder gemeinsame Kinder jetzt stärker berücksichtigt werden – ohne die Pflichtteile der leiblichen Kinder zu verletzen.
Mehr zu PatchworkfamilienDer Konkubinatspartner hat kein gesetzliches Erbrecht. Per Testament kann ihm jetzt aber ein grösserer Anteil zugewiesen werden. Bei Alleinstehenden mit einem Kind: neu 50% statt 25% frei verfügbar.
Mehr zu KonkubinatFrüher hatten Eltern einen Pflichtteil – das schränkte die Verfügungsfreiheit ein. Seit 2023 können kinderlose Verheiratete 62.5% ihres Nachlasses frei verteilen. Kinderlose Unverheiratete sogar 100%.
Die Nutzniessung gibt dem überlebenden Ehepartner das Recht, den gesamten Nachlass (oder Teile davon) zu nutzen, während die Kinder nur das «nackte Eigentum» erhalten. Das neue Erbrecht erweitert die Möglichkeiten deutlich:
Wenn dem Ehepartner die Nutzniessung am Kindesanteil eingeräumt wurde, betrug die zusätzliche freie Quote nur 1/4 des Nachlasses. Die Gestaltungsfreiheit war stark eingeschränkt.
Neu beträgt die freie Quote 1/2 des Nachlasses, auch wenn dem Ehepartner zusätzlich die Nutzniessung am Kindesanteil eingeräumt wird. Der Erblasser kann also Nutzniessung und freie Quote kombinieren.
Praxisbeispiel
Ehepaar mit 2 Kindern, Nachlassvermögen CHF 800'000: Der Ehepartner erhält die Nutzniessung am Kindesanteil (CHF 400'000) plus die freie Quote (CHF 400'000) zu Eigentum. Die Kinder erhalten das nackte Eigentum an ihrem Anteil – und den vollen Wert erst nach dem Tod des zweiten Elternteils. Mehr dazu unter Nutzniessung im Erbrecht.
Die Erbrechtsrevision bringt eine wichtige Klarstellung bezüglich der gebundenen Vorsorge (Säule 3a). Die Regelung in Art. 476 und Art. 529 ZGB codifiziert die bisherige Rechtsprechung:
Guthaben der Säule 3a fallen nichtin die Erbmasse. Sie werden nach der Begünstigungsordnung der BVV3 direkt an die begünstigten Personen ausbezahlt – unabhängig vom Testament oder der gesetzlichen Erbfolge.
Für die Berechnung der Pflichtteile werden die 3a-Guthaben jedoch zum Nachlass hinzugerechnet(Art. 476 ZGB). Das heisst: Wenn durch die Auszahlung der Säule 3a Pflichtteile verletzt werden, können betroffene Erben eine Herabsetzungsklage einreichen.
Praxistipp
Wer hohe 3a-Guthaben hat und gleichzeitig die freie Quote ausreizt, riskiert eine Pflichtteilsverletzung. Lassen Sie die Gesamtplanung (Nachlass + 3a + Pensionskasse) von einem Fachspezialisten prüfen.
Eine wichtige Neuerung betrifft hängige Scheidungsverfahren. Früher war die Rechtslage unklar: Was passiert, wenn ein Ehepartner während des Scheidungsverfahrens stirbt?
Diese Regelung schafft Rechtssicherheit für eine Situation, die in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten geführt hat. Wichtig: Erst nach der rechtskräftigen Scheidung verliert der Ex-Ehepartner sämtliche erbrechtlichen Ansprüche.
Das neue Erbrecht gilt seit dem 1. Januar 2023 unmittelbar– auch für Testamente und Erbverträge, die vor diesem Datum errichtet wurden. Es gibt keine Übergangsfrist.
Achtung: Bestehendes Testament prüfen!
Wenn Sie vor 2023 ein Testament verfasst haben, das alte Pflichtteilsbruchteile verwendet, könnte es zu unbeabsichtigten Auswirkungen kommen. Beispiel: Wenn Sie «den Kindern steht ihr Pflichtteil von 3/4 zu» geschrieben haben, erhalten die Kinder möglicherweise mehr als den heutigen Pflichtteil. Lassen Sie Ihr Testament überprüfen.
Prüfen Sie anhand dieser Checkliste, ob bei Ihnen Handlungsbedarf besteht:
Wenn Ihr Testament Formulierungen wie «3/4 des gesetzlichen Erbteils» oder «den gesetzlichen Pflichtteil» enthält, ist eine Überprüfung dringend nötig. Die alten Bruchteile können jetzt zu anderen Ergebnissen führen als beabsichtigt.
Erbverträge, die vor 2023 abgeschlossen wurden, sollten mit einem Notar überprüft werden. Durch die kleineren Pflichtteile haben Sie jetzt möglicherweise mehr Spielraum, den Sie nutzen können.
In Patchworkfamilien bietet das neue Recht neue Möglichkeiten. Stiefkinder, der neue Partner oder gemeinsame Kinder können stärker begünstigt werden. Ein bestehendes Testament sollte auf diese neuen Chancen hin geprüft werden.
Wenn Ihre Eltern in Ihrem Testament als Pflichtteilsberechtigte erwähnt werden, ist diese Bestimmung hinfällig – Eltern haben seit 2023 keinen Pflichtteil mehr. Die frei gewordene Quote kann anderweitig verwendet werden.
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Die Erbrechtsrevision 2023 hat die Pflichtteile der Nachkommen von 3/4 auf 1/2 des gesetzlichen Erbteils gesenkt und den Pflichtteil der Eltern vollständig gestrichen. Der Pflichtteil des Ehegatten bleibt bei 1/2. Die frei verfügbare Quote ist dadurch deutlich grösser geworden — Erblasser haben mehr Gestaltungsspielraum.
Ja. Das neue Erbrecht gilt seit dem 1. Januar 2023 für alle Todesfälle — unabhängig davon, wann das Testament verfasst wurde. Bestehende Testamente, die alte Pflichtteilsbrüche referenzieren (z.B. 3/4 für Kinder), können dadurch unbeabsichtigte Auswirkungen haben. Eine Überprüfung ist dringend empfohlen.
Nein. Seit dem 1. Januar 2023 haben Eltern keinen Pflichtteil mehr (Art. 470 ZGB, revidiert). Früher betrug ihr Pflichtteil 1/2 des gesetzlichen Erbteils. Das bedeutet: Kinderlose Personen können ihren gesamten Nachlass frei verteilen — zum Beispiel an den Lebenspartner oder eine Organisation.
Die freie Quote hängt von der Familienkonstellation ab. Bei Verheirateten mit Kindern beträgt sie neu 50% (vorher 25%). Bei Verheirateten ohne Kinder 62.5% (vorher 50%, da Eltern einen Pflichtteil hatten). Bei Alleinstehenden ohne Kinder 100% (vorher abhängig davon, ob Eltern leben).
Guthaben der Säule 3a fallen nicht in den Nachlass, sondern werden nach der Begünstigungsordnung der BVV3 direkt ausbezahlt. Für die Berechnung der Pflichtteile werden sie aber zum Nachlass hinzugerechnet (Art. 476 ZGB). Das heisst: Die 3a-Gelder werden bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt, auch wenn sie nicht Teil der Erbmasse sind.
Wenn Ihr Testament vor 2023 erstellt wurde und konkrete Pflichtteilsbrüche nennt (z.B. «3/4 des gesetzlichen Erbteils»), sollten Sie es überprüfen lassen. Die alten Brüche können jetzt zu ungewollten Ergebnissen führen. Auch wenn Eltern in Ihrem Testament berücksichtigt sind — sie haben keinen Pflichtteil mehr.
Ja, indirekt. Der Konkubinatspartner hat zwar weiterhin kein gesetzliches Erbrecht und keinen Pflichtteil. Aber durch die grössere freie Quote kann der Erblasser per Testament mehr zugunsten des Partners verfügen. Bei Alleinstehenden mit Kindern sind neu 50% frei verfügbar (vorher nur 25%).
Neben den neuen Pflichtteilen ist auch die Erbschaftssteuer ein zentrales Thema bei der Nachlassplanung. Berechnen Sie die Steuer jetzt – kostenlos für alle 26 Kantone.
Dieser Ratgeber dient zur Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei komplexen Nachlasssituationen empfehlen wir die Konsultation eines Erbrechts-Spezialisten oder Notars.
Redaktion: erbschaftssteuer-rechner.ch
Geprüft anhand offizieller Quellen (ESTV, kantonale Steuergesetze, ZGB) · Letzte Prüfung: Juli 2026