Wer eine Erbschaft mit internationalem Bezug antritt, riskiert eine doppelte Besteuerung durch zwei Staaten. Ob Immobilie in Deutschland, Bankkonto in Frankreich oder Erblasser mit Wohnsitz im Ausland — die Regeln sind komplex. Dieser Leitfaden erklärt das Belegenheitsprinzip, die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und die EU-Erbrechtsverordnung aus Schweizer Perspektive. Mit konkreten Szenarien und einer Checkliste für internationale Erbfälle.
Ein internationaler Erbfall liegt vor, wenn mindestens ein grenzüberschreitendes Element beteiligt ist. Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, Art. 86–96) regelt, welches Recht auf einen solchen Erbfall anwendbar ist und welche Behörden zuständig sind.
In der Praxis sind drei Konstellationen besonders häufig:
Der Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz in einem anderen Staat als der Erbe. Beispiel: Ein Schweizer stirbt in Spanien, die Erben leben in der Schweiz. Nach IPRG Art. 90 ist grundsätzlich das Recht am letzten Wohnsitz des Erblassers anwendbar — es sei denn, der Erblasser hat eine Rechtswahl zugunsten seines Heimatrechts getroffen.
Der Erblasser hatte seinen Wohnsitz in der Schweiz, besass aber Vermögenswerte im Ausland — z.B. eine Ferienimmobilie in Italien, ein Bankkonto in Deutschland oder Wertschriften bei einer ausländischen Bank. Insbesondere bei Immobilien beansprucht der Belegenheitsstaat (der Staat, in dem die Liegenschaft liegt) ein eigenes Besteuerungsrecht.
Der Erblasser besass neben der Schweizer Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit. Manche Staaten (z.B. die USA) verknüpfen die Steuerpflicht mit der Staatsangehörigkeit und nicht mit dem Wohnsitz. Das kann dazu führen, dass ein Staat Erbschaftssteuer erhebt, obwohl der Erblasser dort gar nicht wohnhaft war.
Zuständigkeit in der Schweiz
Gemäss IPRG Art. 86 sind die Schweizer Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, sind die Schweizer Behörden nur für das in der Schweiz gelegene Vermögen zuständig (Art. 87 IPRG). Die Erbschaftssteuer wird dann nur auf die Schweizer Vermögenswerte erhoben (beschränkte Steuerpflicht).
Das Belegenheitsprinzip ist der Grundsatz, dass Immobilien ausschliesslich im Staat besteuert werden, in dem sie liegen. Es gilt sowohl im Schweizer Steuerrecht als auch in den meisten internationalen DBA und ist der wichtigste Mechanismus zur Vermeidung von Doppelbesteuerung bei Liegenschaften.
In der Schweiz bedeutet das konkret: Der Kanton am letzten Wohnsitz des Erblassersist der massgebende Kanton für die Erbschaftssteuer. Er besteuert grundsätzlich das gesamte Weltvermögen des Erblassers — mit einer wichtigen Ausnahme: Im Ausland gelegene Immobilien werden nicht in der Schweiz besteuert. Diese Immobilien unterliegen ausschliesslich der Besteuerung im Belegenheitsstaat.
Umgekehrt gilt dasselbe: Wenn ein Erblasser im Ausland lebte und eine Immobilie in der Schweiz besass, besteuert der Schweizer Belegenheitskanton (der Kanton, in dem die Liegenschaft liegt) nur diese Immobilie. Man spricht von beschränkter Steuerpflicht.
| Vermögensart | Besteuerung |
|---|---|
| Immobilien in der Schweiz | Belegenheitskanton (Kanton, in dem die Liegenschaft liegt) |
| Immobilien im Ausland | Nur im Belegenheitsstaat — nicht in der Schweiz |
| Bankkonten, Wertschriften | Kanton am letzten Wohnsitz des Erblassers |
| Betriebsstättenvermögen | Staat der Betriebsstätte (analog zum Belegenheitsprinzip) |
| Übriges bewegliches Vermögen | Kanton am letzten Wohnsitz des Erblassers |
Das Belegenheitsprinzip verhindert bei Immobilien eine Doppelbesteuerung auch ohne DBA, weil die Schweiz ausdrücklich auf die Besteuerung ausländischer Liegenschaften verzichtet. Bei beweglichem Vermögen(Bankguthaben, Wertschriften, Fahrzeuge) greift dieses Prinzip jedoch nicht — hier kann es ohne DBA zur Doppelbesteuerung kommen, wenn sowohl der Wohnsitzstaat des Erblassers als auch der Staat des Erben besteuern.
Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge zwischen zwei Staaten, die regeln, welcher Staat bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt das Besteuerungsrecht hat. Für Erbschaftssteuern hat die Schweiz — im Gegensatz zu den zahlreichen DBA für Einkommenssteuern — nur mit sehr wenigen Staaten ein Abkommen abgeschlossen.
Das bedeutet: Mit den meisten Ländern der Welt besteht kein vertraglicher Schutzgegen eine doppelte Erbschaftsbesteuerung. Beide Staaten können unabhängig voneinander den Erbfall besteuern. Ein Überblick über die bestehenden Abkommen:
| Land | DBA Erbschaftssteuer | Bemerkung |
|---|---|---|
| Deutschland | Ja (seit 1980) | In Kraft. Immobilien im Belegenheitsstaat, bewegliches Vermögen am Wohnsitz des Erblassers. |
| Grossbritannien | Ja | In Kraft. Berücksichtigt die britische Inheritance Tax. |
| USA | Ja | In Kraft. Wichtig wegen US-Estate Tax, die an Staatsangehörigkeit anknüpft. |
| Schweden | Ja | In Kraft. Schweden hat 2005 die Erbschaftssteuer abgeschafft — DBA bleibt formal bestehen. |
| Finnland | Ja | In Kraft. |
| Dänemark | Ja | In Kraft. |
| Niederlande | Ja | In Kraft. |
| Österreich | Gekündigt (2017) | Das DBA wurde per 1.1.2017 gekündigt. Kein vertraglicher Schutz mehr. |
| Frankreich | Kein DBA | Kein Abkommen für Erbschaftssteuern. Droits de succession in FR + kantonale Steuer in CH. |
| Italien | Kein DBA | Kein Abkommen für Erbschaftssteuern. Doppelbesteuerung möglich. |
| Spanien | Kein DBA | Kein Abkommen. Spanische Erbschaftssteuer kann zusätzlich zur Schweizer Steuer anfallen. |
Achtung: Österreich-DBA gekündigt
Das DBA mit Österreich für Erbschaftssteuern wurde per 1. Januar 2017 gekündigt. Österreich hat die Erbschaftssteuer bereits 2008 abgeschafft, weshalb das Abkommen gegenstandslos wurde. Sollte Österreich in Zukunft eine Erbschaftssteuer wieder einführen, gäbe es keinen vertraglichen Schutz gegen Doppelbesteuerung. Für Schweizer mit Vermögen in Österreich besteht aktuell kein Doppelbesteuerungsrisiko, da Österreich keine Erbschaftssteuer erhebt.
Wenn kein DBA für Erbschaftssteuern besteht, können beide Staaten den Erbfall unabhängig voneinander besteuern. Der Erbe zahlt dann möglicherweise in beiden Ländern Erbschaftssteuer auf denselben Nachlassanteil. Um diese Härte zu mildern, bieten einige Schweizer Kantone eine einseitige Anrechnung der im Ausland bezahlten Erbschaftssteuer an.
Die einseitige Anrechnung funktioniert so: Der Kanton rechnet die im Ausland nachweislich bezahlte Erbschaftssteuer ganz oder teilweise an die kantonale Erbschaftssteuer an. Die Anrechnung ist in der Regel auf die Höhe der kantonalen Steuer begrenzt — eine Rückerstattung übersteigender ausländischer Steuern gibt es nicht.
Die Praxis der einseitigen Anrechnung ist kantonal sehr unterschiedlich. Es gibt keine bundesrechtliche Pflicht zur Anrechnung ausländischer Erbschaftssteuern. Ob und in welchem Umfang eine Anrechnung möglich ist, hängt vom kantonalen Steuergesetz und der Praxis der kantonalen Steuerverwaltung ab.
Kantone mit Anrechnungsmöglichkeit:Einzelne Kantone (z.B. Zürich, Bern) ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen eine Anrechnung ausländischer Steuern, um eine wirtschaftliche Doppelbelastung zu vermeiden.
Kantone ohne oder mit eingeschränkter Anrechnung:Andere Kantone sehen keine oder nur eine sehr eingeschränkte Anrechnung vor. In diesen Fällen wird die ausländische Steuer nicht berücksichtigt und der Erbe trägt die volle Doppelbelastung.
Pauschale Steueranrechnung (PSA):Für Einkommenssteuern kennt die Schweiz die pauschale Steueranrechnung auf Bundesebene. Für Erbschaftssteuern gibt es kein solches Instrument auf Bundesebene, da der Bund keine Erbschaftssteuer erhebt.
Praxis-Tipp
Bevor Sie eine Erbschaftssteuer im Ausland bezahlen, klären Sie mit der kantonalen Steuerverwaltung am Wohnsitz des Erblassers, ob und in welchem Umfang eine Anrechnung möglich ist. Verlangen Sie im Ausland eine Steuerbestätigung (Quittung über die bezahlte Steuer), die Sie dem Schweizer Kanton vorlegen können. In manchen Fällen kann auch die Reihenfolge der Steuerzahlung eine Rolle spielen.
Die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung Nr. 650/2012) ist seit dem 17. August 2015 in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar (ausser Dänemark und Irland). Sie regelt, welches nationale Erbrecht bei grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU anwendbar ist. Die Schweiz ist nicht Teil dieser Verordnung, da sie kein EU-Mitglied ist.
Trotzdem kann die EU-Erbrechtsverordnung Schweizer Erblasser betreffen — nämlich dann, wenn Vermögen in einem EU-Staat liegt oder der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in einem EU-Staat hatte. Die Behörden des EU-Staates wenden dann die EU-ErbVO an, auch wenn der Erblasser Schweizer Staatsbürger war.
Wichtig: Die EU-Erbrechtsverordnung regelt nur das anwendbare Erbrecht(also die Erbteilung, Pflichtteile, Form der Verfügungen von Todes wegen) — nicht die Besteuerung. Die Erbschaftssteuer richtet sich immer nach dem nationalen Steuerrecht des jeweiligen Staates. Die EU hat die Erbschaftssteuern bisher nicht harmonisiert.
Grundsätzlich gilt nach der EU-ErbVO das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalthatte (Art. 21 EU-ErbVO). Ein Schweizer, der in Frankreich lebt und stirbt, unterstünde also französischem Erbrecht — mit französischen Pflichtteilen und Erbteilungsregeln.
Art. 22 EU-ErbVO eröffnet jedoch eine wichtige Möglichkeit: Der Erblasser kann testamentarisch das Recht seines Heimatstaates wählen. Ein Schweizer mit Wohnsitz in Frankreich kann also bestimmen, dass auf seinen gesamten Nachlass Schweizer Erbrecht angewendet wird — mit den Schweizer Pflichtteilen (seit der Revision 2023: Pflichtteil der Nachkommen 1/2 statt früher 3/4) und der Schweizer Erbteilungsordnung.
Achtung:Die Rechtswahl betrifft nur das anwendbare Erbrecht, nicht die Steuerpflicht. Auch wenn Schweizer Erbrecht gewählt wird, bleibt die französische Erbschaftssteuer (droits de succession) bestehen, sofern Vermögen in Frankreich liegt oder der Erblasser dort wohnte. Eine Rechtswahl allein löst das Doppelbesteuerungsproblem also nicht.
Die EU-ErbVO hat auch das Europäische Nachlasszeugnis (Art. 62–73 EU-ErbVO) eingeführt. Es erleichtert die Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle innerhalb der EU, da es von allen Mitgliedstaaten anerkannt wird — ohne zusätzliche Anerkennung oder Apostille. Für Schweizer Erben, die Vermögen in EU-Staaten beanspruchen, kann das ENZ die Nachlassabwicklung erheblich vereinfachen, da sie ohne aufwändige Anerkennungsverfahren auf Bankkonten oder Grundbücher zugreifen können.
Drei häufige Konstellationen verdeutlichen die unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen bei internationalen Erbfällen.
Eine Person mit Wohnsitz im Kanton Zürich erbt von ihrem Vater (ebenfalls Wohnsitz Schweiz) eine Wohnung in München im Wert von EUR 400’000.
Ein Neffe mit Wohnsitz im Kanton Bern erbt EUR 200’000 auf einem französischen Bankkonto von seinem verstorbenen Onkel, der in Lyon lebte.
Ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz im Kanton Waadt stirbt. Er hinterlässt ein Bankkonto in der Schweiz (CHF 500’000), eine Eigentumswohnung in Berlin (EUR 300’000) und Wertschriften bei einer deutschen Bank (EUR 200’000).
Bei einem Erbfall mit internationalem Bezug sollten Sie folgende Schritte systematisch abarbeiten, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden oder zumindest zu minimieren.
Der letzte Wohnsitz bestimmt den massgebenden Kanton und damit das anwendbare kantonale Steuerrecht. Bei Wohnsitz im Ausland: Feststellen, ob der ausländische Staat Erbschaftssteuer erhebt und welche Ansprüche er geltend macht.
Alle Vermögenswerte nach Standort (Belegenheit) aufschlüsseln: Immobilien, Bankkonten, Wertschriften, Betriebsstätten, bewegliches Vermögen. Jeder Standort kann eine eigene steuerliche Behandlung auslösen.
Prüfen Sie, ob zwischen der Schweiz und dem betroffenen Staat ein DBA für Erbschaftssteuern besteht. Wenn ja: Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht für welche Vermögensart? Die DBA-Übersicht der ESTV (Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF) listet alle bestehenden Abkommen auf.
Wenn kein DBA besteht: Kontaktieren Sie die kantonale Steuerverwaltung und fragen Sie, ob eine Anrechnung der ausländischen Erbschaftssteuer möglich ist. Dokumentieren Sie die im Ausland bezahlte Steuer mit offiziellen Bestätigungen.
Prüfen Sie, ob der Erblasser eine Rechtswahl getroffen hat (IPRG Art. 90 oder Art. 22 EU-ErbVO). Eine Rechtswahl ändert das anwendbare Erbrecht, nicht aber die Steuerpflicht. Sie kann jedoch die Erbteilung und die Pflichtteilsberechnung beeinflussen.
Viele Staaten kennen kurze Fristen für die Erbschaftssteuererklärung. In Frankreich z.B. beträgt die Frist 12 Monate ab dem Todesfall (bei Todesfällen im Ausland). In Deutschland sind 3 Monate für die Anzeige des Erbfalls beim Finanzamt vorgesehen (§ 30 ErbStG). Versäumte Fristen können zu Zuschlag- und Zinsforderungen führen.
Bei internationalen Erbfällen mit grösseren Vermögenswerten ist die Beratung durch einen Steuerberater oder Notar mit Erfahrung im internationalen Erbrecht dringend empfohlen. Die Materie ist komplex und die finanziellen Auswirkungen können erheblich sein. Insbesondere bei Erbfällen ohne DBA kann eine professionelle Planung die Steuerlast deutlich senken.
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WeiterlesenJa. Das DBA zwischen der Schweiz und Deutschland von 1980 ist nach wie vor in Kraft. Es regelt, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat: Immobilien werden im Belegenheitsstaat besteuert, bewegliches Vermögen grundsätzlich im Wohnsitzstaat des Erblassers. So wird eine doppelte Besteuerung desselben Nachlasses vermieden.
Ohne DBA können beide Staaten den Erbfall unabhängig besteuern — es droht Doppelbesteuerung. Der Erbe muss prüfen, ob der Wohnsitzkanton eine einseitige Anrechnung ausländischer Steuern gewährt. Diese Anrechnungsmöglichkeit ist kantonal unterschiedlich geregelt und in der Regel auf die Höhe der Schweizer Steuer begrenzt.
Nein. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied und damit nicht direkt an die EU-Erbrechtsverordnung gebunden. Die Verordnung kann aber trotzdem relevant sein: Wenn ein Schweizer Vermögen in einem EU-Land besitzt, wenden die dortigen Behörden die EU-ErbVO an. Schweizer Staatsangehörige können dabei über eine Rechtswahl (Art. 22 EU-ErbVO) ihr Heimatrecht — also Schweizer Recht — für den gesamten Nachlass wählen.
Im Ausland gelegene Immobilien werden in der Schweiz nicht besteuert (Belegenheitsprinzip). Der Kanton am letzten Wohnsitz des Erblassers besteuert das übrige Weltvermögen, nimmt aber ausländische Liegenschaften aus. Die Besteuerung der Immobilie erfolgt ausschliesslich im Staat, in dem die Liegenschaft liegt — unabhängig davon, ob ein DBA besteht.
Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte, erhebt die Schweiz grundsätzlich keine Erbschaftssteuer auf das Weltvermögen. Eine Ausnahme bilden Immobilien in der Schweiz: Diese werden vom Kanton besteuert, in dem die Liegenschaft liegt (beschränkte Steuerpflicht). Der Erbe schuldet die Steuer also nur auf den in der Schweiz gelegenen Grundstücken.
Nach Schweizer IPRG (Art. 90) kann ein Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag das Recht seines Heimatstaates wählen. In EU-Staaten erlaubt Art. 22 der EU-Erbrechtsverordnung ebenfalls eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts. Die Rechtswahl betrifft das Erbrecht (Erbteilung, Pflichtteile), nicht aber die Steuerpflicht — die richtet sich immer nach dem nationalen Steuerrecht des jeweiligen Staates.
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Erbschaftssteuer berechnenDieser Artikel dient zur Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Internationale Erbfälle erfordern in der Regel die Begleitung durch einen Steuerberater oder Notar mit Erfahrung im grenzüberschreitenden Erbrecht. Alle Angaben basieren auf dem IPRG, kantonalen Steuergesetzen und den DBA der Schweiz.
Redaktion: erbschaftssteuer-rechner.ch
Geprüft anhand offizieller Quellen (ESTV, kantonale Steuergesetze, ZGB) · Letzte Prüfung: Juli 2026
Basierend auf offiziellen Quellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und der kantonalen Steuerverwaltungen. Alle Rechtsgrundlagen referenzieren das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB, Art. 457–640).
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