Wer Vermögen zu Lebzeiten übertragen möchte, steht vor einer zentralen Frage: Erbvorbezug oder Schenkung? Beide Instrumente ermöglichen die vorzeitige Vermögensübertragung — unterscheiden sich aber in der rechtlichen Behandlung, der Ausgleichungspflicht und den steuerlichen Folgen. Dieser Leitfaden zeigt die Unterschiede nach Schweizer Recht (ZGB, OR) und den kantonalen Steuergesetzen.
Ein Erbvorbezug ist eine Zuwendung, die ein Erblasser zu Lebzeiten an einen gesetzlichen Erben macht. Rechtlich handelt es sich um einen vorweggenommenen Erbanteil. Die zentrale Rechtsgrundlage bildet Art. 626 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch), der die Ausgleichung unter Erben regelt.
Der entscheidende Punkt beim Erbvorbezug ist die Ausgleichungspflicht: Was ein Erbe zu Lebzeiten als Erbvorbezug erhalten hat, muss er sich bei der späteren Erbteilung an seinen Erbteil anrechnen lassen. Das bedeutet, dass der Erbvorbezug den Erbteil nicht zusätzlich erhöht, sondern lediglich einen Teil des künftigen Erbes vorwegnimmt.
Nach Art. 626 Abs. 2 ZGB gelten als ausgleichungspflichtig insbesondere: Heiratsgut, Ausstattungen, Vermögensübertragungen und Schuldenerlasse. Gewöhnliche Gelegenheitsgeschenke sind hingegen nicht ausgleichungspflichtig. Die Grenze zwischen einem Erbvorbezug und einem gewöhnlichen Geschenk hängt von den Umständen und der Höhe der Zuwendung ab.
Wichtig: Ein Erbvorbezug ist nur an gesetzliche Erbenmöglich — also an Personen, die nach der gesetzlichen Erbfolge (Art. 457–466 ZGB) erbberechtigt sind. Das sind in erster Linie Nachkommen, der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, und in zweiter Linie Eltern und deren Nachkommen. Zuwendungen an andere Personen (z.B. Freunde, Nichten/Neffen) sind per Definition keine Erbvorbezüge, sondern Schenkungen.
Eine Schenkung ist eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung an eine beliebige Person. Die rechtliche Grundlage bildet Art. 239 OR(Obligationenrecht). Im Gegensatz zum Erbvorbezug ist eine Schenkung nicht auf den Kreis der gesetzlichen Erben beschränkt — sie kann an jede natürliche oder juristische Person erfolgen.
Der wichtigste Unterschied zum Erbvorbezug: Eine Schenkung unterliegt grundsätzlich keiner Ausgleichungspflicht. Das bedeutet, dass die Schenkung bei der Erbteilung nicht automatisch angerechnet wird. Der Schenker kann allerdings testamentarisch anordnen, dass die Schenkung bei der Erbteilung berücksichtigt werden soll (Art. 626 Abs. 1 ZGB).
Für die Gültigkeit einer Schenkung gelten formelle Anforderungen: Bei Schenkungsversprechen (Art. 243 OR) ist die Schriftformerforderlich. Die Handschenkung — also die sofortige Übergabe — ist formfrei gültig. Bei Grundstücken ist für die Übertragung immer eine öffentliche Beurkundung und ein Grundbucheintrag notwendig.
Achtung bei Pflichtteilen:Auch wenn eine Schenkung nicht der Ausgleichung unterliegt, kann sie bei der Berechnung der Pflichtteile eine Rolle spielen. Gemäss Art. 527 ZGB können pflichtteilsgeschützte Erben Schenkungen, die der Erblasser in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod gemacht hat, zurückfordern (Herabsetzungsklage), wenn dadurch ihre Pflichtteile verletzt werden.
Obwohl Erbvorbezug und Schenkung beide zu einer Vermögensübertragung zu Lebzeiten führen, unterscheiden sie sich in wesentlichen Punkten. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die zentralen Unterschiede.
| Kriterium | Erbvorbezug | Schenkung |
|---|---|---|
| Empfängerkreis | Nur gesetzliche Erben (Art. 457–466 ZGB) | Beliebige Personen (natürliche und juristische) |
| Ausgleichungspflicht | Ja — wird bei der Erbteilung automatisch angerechnet (Art. 626 ZGB). Dispensation durch Erblasser möglich. | Nein — grundsätzlich keine Anrechnung. Nur wenn der Erblasser die Ausgleichung ausdrücklich anordnet. |
| Steuerliche Behandlung | Schenkungssteuer im Zeitpunkt der Zuwendung. Sätze entsprechen meist der Erbschaftssteuer. | Schenkungssteuer im Zeitpunkt der Zuwendung. Gleiche Sätze wie Erbschaftssteuer. |
| Pflichtteil | Wird bei Pflichtteilsberechnung berücksichtigt. Herabsetzungsklage möglich (Art. 527 ZGB). | Schenkungen der letzten 5 Jahre vor dem Tod können angefochten werden (Art. 527 Ziff. 3 ZGB). |
| Widerruf | Nicht möglich — definitive Vermögensübertragung. | Unter engen Voraussetzungen möglich: Nichtleistung von Auflagen, Undank oder Verarmung des Schenkers (Art. 249–250 OR). |
| Rechtsgrundlage | ZGB Art. 626–632 | OR Art. 239–252 |
Dispensation von der Ausgleichungspflicht
Der Erblasser kann einen Erbvorbezug durch Verfügung von Todes wegen von der Ausgleichungspflicht befreien (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Eine solche Dispensation muss allerdings die Pflichtteile der anderen Erben respektieren. Wird ein Erbvorbezug dispensiert, wird er wirtschaftlich wie eine Schenkung behandelt — die steuerliche Behandlung bleibt aber gleich.
In der Schweiz ist die Schenkungssteuer kantonal geregelt — genau wie die Erbschaftssteuer. Die grosse Mehrheit der Kantone wendet auf Schenkungen und Erbvorbezüge dieselben Steuersätzean wie auf Erbschaften. Formal spricht man von der «Schenkungssteuer», die in der Regel im gleichen Gesetz geregelt ist wie die Erbschaftssteuer.
Der Zeitpunkt der Besteuerung unterscheidet sich jedoch: Während die Erbschaftssteuer erst im Todesfall anfällt, wird die Schenkungssteuer im Zeitpunkt der Zuwendungerhoben — also sofort. Das kann strategisch relevant sein, wenn sich Steuersätze oder Freibeträge in Zukunft ändern.
| Kanton | Kinder steuerfrei? | Geschwister (Schenkungssteuer) | Nicht-Verwandte |
|---|---|---|---|
| ZH — Zürich | Ja | 6–18 % | 12–36 % |
| BE — Bern | Ja | 6–15 % | 12–30 % |
| SZ — Schwyz | Ja (keine Steuer) | 0 % | 0 % |
| AG — Aargau | Ja | 4–12 % | 12–24 % |
| SG — St. Gallen | Ja | 4–10 % | 10–20 % |
| BS — Basel-Stadt | Ja | 7.5–22.5 % | 22.5–37.5 % |
| VD — Waadt | Ab CHF 250’000 steuerpflichtig | 7–21 % | 14–42 % |
| GE — Genf | Ja | 9.78–26.72 % | 24.44–54.6 % |
Hinweis
Die Steuersätze für Schenkungen und Erbvorbezüge sind in den meisten Kantonen identisch mit den Erbschaftssteuersätzen. Die Tabelle zeigt die kantonale Steuer ohne Gemeindezuschläge. Massgebend ist der Wohnsitz des Schenkers(nicht des Beschenkten). Bei Grundstücken gilt das Belegenheitsprinzip: Der Kanton besteuert, in dem die Liegenschaft liegt. Für eine individuelle Berechnung nutzen Sie unseren Erbschaftssteuer-Rechner.
Die steuerlichen Auswirkungen lassen sich am besten anhand eines konkreten Beispiels veranschaulichen. Wir vergleichen die Szenarien: Erbvorbezug zu Lebzeiten versus reguläre Erbschaft im Todesfall.
In beiden Szenarien fällt im Kanton Zürich keine Steueran, da direkte Nachkommen sowohl bei der Erbschafts- als auch bei der Schenkungssteuer vollständig befreit sind (§ 12 Abs. 1 ESchG Zürich). Der Vorteil des Erbvorbezugs liegt hier also nicht in der Steuerersparnis, sondern in der frühzeitigen Verfügbarkeitdes Vermögens.
Anders wäre das Ergebnis bei nicht verwandten Personen:Würden die Eltern CHF 300’000 an eine befreundete Person übertragen, würde im Kanton Zürich eine Schenkungssteuer von bis zu 36 %anfallen — das entspräche bis zu CHF 108’000. In diesem Fall könnte eine gestaffelte Schenkung über mehrere Jahre die Steuerlast reduzieren, da die unteren Progressionsstufen mehrfach genutzt werden können.
Vorsicht im Kanton Waadt
Im Kanton Waadt (VD) würde dasselbe Beispiel anders aussehen: Direkte Nachkommen zahlen dort ab CHF 250’000 Schenkungssteuer (bis 3.5 %). Auf CHF 300’000 wären somit CHF 50’000 steuerbar — die Steuer betrüge rund CHF 1’750. Das zeigt, wie wichtig der Kantonsvergleich ist.
Die Wahl zwischen Erbvorbezug und Schenkung hängt von mehreren Faktoren ab: dem Empfänger, dem Wohnsitzkanton, der Familiensituation und den persönlichen Zielen. Hier eine Orientierungshilfe.
Wenn Sie Vermögen an Ihre Kinder oder Enkel übertragen möchten, ist der Erbvorbezug das naheliegende Instrument. Er ist in den meisten Kantonen steuerfrei und schafft klare Verhältnisse bei der späteren Erbteilung dank der automatischen Ausgleichungspflicht. Ideal für die Finanzierung von Wohneigentum oder eine Unternehmensnachfolge.
Soll Vermögen an Personen ausserhalb des gesetzlichen Erbenkreises gehen — z.B. Konkubinatspartner, Freunde oder gemeinnützige Organisationen — ist nur eine Schenkung möglich. Beachten Sie die teilweise hohen Schenkungssteuersätze für nicht verwandte Personen. Ein Wohnsitz in einem steuergünstigen Kanton kann die Belastung erheblich reduzieren.
Bei grösseren Vermögensübertragungen an Personen, die nicht steuerbefreit sind, kann eine Staffelung über mehrere Jahre sinnvoll sein. Durch mehrere kleinere Zuwendungen werden die unteren Progressionsstufen mehrfach genutzt. In einigen Kantonen erneuern sich die Freibeträge nach einer bestimmten Frist, was zusätzlich die Steuerlast senkt.
Unabhängig von der Form kann eine frühzeitige Vermögensübertragung Vorteile bieten: Der Empfänger kann das Kapital produktiv einsetzen, und künftige Wertsteigerungen fallen nicht mehr in den Nachlass. Bei Schenkungen ist zudem zu beachten, dass die Herabsetzungsfrist von 5 Jahren (Art. 527 Ziff. 3 ZGB) abläuft — Schenkungen, die mehr als 5 Jahre vor dem Tod erfolgen, können nicht mehr angefochten werden.
Sowohl Erbvorbezüge als auch Schenkungen bergen Risiken, die vor einer Vermögensübertragung sorgfältig geprüft werden müssen.
Wenn Erbvorbezüge oder Schenkungen die Pflichtteile anderer Erben verletzen, können diese eine Herabsetzungsklageerheben (Art. 522–533 ZGB). Seit der Erbrechtsrevision 2023 beträgt der Pflichtteil der Nachkommen 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB). Eltern haben keinen Pflichtteil mehr.
Praxis-Tipp:Berechnen Sie vor einem Erbvorbezug oder einer grösseren Schenkung immer, ob die Pflichtteile der übrigen Erben gewahrt bleiben. Bei mehreren Kindern kann ein Erbvorbezug an nur ein Kind schnell zu Konflikten führen.
Wer Vermögen verschenkt oder als Erbvorbezug überträgt und anschliessend sozialhilfeabhängig wird, muss damit rechnen, dass die Sozialhilfebehörde die Zuwendung zurückfordert. Die Rückforderungsfrist beträgt je nach Kanton bis zu 10 Jahre.
Auch Ergänzungsleistungen (EL) können betroffen sein: Bei der Berechnung der EL wird verschenktes Vermögen als «Vermögensverzicht» angerechnet (Art. 11a ELG). Das heisst, das verschenkte Vermögen wird so behandelt, als wäre es noch vorhanden — was den EL-Anspruch reduziert.
Bei der Übertragung von Immobilien als Erbvorbezug oder Schenkung wird die Grundstückgewinnsteuer in der Regel aufgeschoben(Steueraufschub). Das bedeutet: Im Moment der Übertragung fällt keine Grundstückgewinnsteuer an. Sobald der Empfänger die Immobilie aber später verkauft, wird die Steuer auf dem gesamten Wertzuwachs seit dem ursprünglichen Erwerbfällig — nicht erst seit der Übertragung.
Zusätzlich kann eine Handänderungssteueranfallen. Viele Kantone befreien Zuwendungen an direkte Nachkommen und Ehegatten von dieser Steuer. Bei Übertragungen an nicht verwandte Personen ist sie in der Regel geschuldet. Die Handänderungssteuer ist kantonal unterschiedlich geregelt und beträgt je nach Kanton zwischen 1 % und 3.3 % des Liegenschaftswerts. Mehr dazu: Immobilie erben.
Einmal verschenktes oder als Erbvorbezug übertragenes Vermögen ist unwiderruflich übertragen. Insbesondere bei Immobilien ist Vorsicht geboten: Stellen Sie sicher, dass Sie genügend Vermögen für Ihren eigenen Lebensunterhalt und allfällige Pflegekosten im Alter behalten. Eine Möglichkeit ist die Einräumung einer Nutzniessung (Art. 745 ZGB) oder eines Wohnrechts (Art. 776 ZGB), die Ihnen trotz Eigentumsübertragung das Nutzungsrecht sichern.
Kantonsvergleich: Alle Tarife, Freibeträge und Steuerbefreiungen der 26 Kantone auf einen Blick.
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WeiterlesenEin Erbvorbezug ist eine Zuwendung an einen gesetzlichen Erben zu Lebzeiten, die bei der Erbteilung ausgeglichen werden muss (ZGB Art. 626). Eine Schenkung ist eine freiwillige unentgeltliche Zuwendung an eine beliebige Person (OR Art. 239), die grundsätzlich nicht der Ausgleichung unterliegt — ausser der Erblasser ordnet dies testamentarisch an.
Ja, ein Erbvorbezug unterliegt in den meisten Kantonen der Schenkungssteuer im Zeitpunkt der Zuwendung. Die Steuersätze entsprechen in der Regel den Erbschaftssteuersätzen. Direkte Nachkommen (Kinder, Enkel) sind in den meisten Kantonen jedoch steuerbefreit — sowohl bei der Erbschafts- als auch bei der Schenkungssteuer.
Ja. Schenkungen und Erbvorbezüge müssen in den meisten Kantonen in der Steuererklärung deklariert werden. Die Schenkungssteuer wird in der Regel durch den Kanton veranlagt. Bei Immobilienschenkungen erfolgt die Meldung automatisch über die Grundbucheinträge.
Nein, ein Erbvorbezug kann grundsätzlich nicht widerrufen werden. Er ist eine definitive Vermögensübertragung. Allerdings wird er bei der Erbteilung angerechnet (Ausgleichungspflicht). Der Erblasser kann im Testament die Ausgleichungspflicht erlassen (Dispensation), was die Zuwendung wirtschaftlich einer Schenkung annähert.
In einigen Kantonen erneuern sich die Freibeträge periodisch (z.B. alle 5 oder 10 Jahre). Durch gestaffelte Schenkungen über mehrere Jahre können diese Freibeträge mehrfach genutzt werden, was die Gesamtsteuerbelastung reduziert. Diese Strategie lohnt sich besonders bei Zuwendungen an nicht verwandte Personen, die höheren Steuersätzen unterliegen.
Bei der Übertragung einer Immobilie als Erbvorbezug fällt in vielen Kantonen keine Grundstückgewinnsteuer an, da die Steuer aufgeschoben wird (Steueraufschub bei Erbvorbezug und Schenkung). Sobald der Empfänger die Liegenschaft verkauft, wird die Grundstückgewinnsteuer auf dem gesamten Wertzuwachs seit dem ursprünglichen Erwerb fällig. Die Handänderungssteuer entfällt in den meisten Kantonen bei direkten Nachkommen.
Ja. Wenn eine Person innert weniger Jahre nach einer Schenkung sozialhilfeabhängig wird, kann die Sozialhilfebehörde die Schenkung zurückfordern. Die Rückforderungsfrist beträgt je nach Kanton bis zu 10 Jahre. Das gilt auch für Erbvorbezüge. Diese Regel soll verhindern, dass Vermögen verschenkt wird, um Sozialhilfeleistungen zu beziehen.
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Erbschaftssteuer berechnenDieser Artikel dient zur Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Bei grösseren Vermögensübertragungen empfehlen wir die Konsultation eines Steuerberaters oder Notars. Alle Angaben basieren auf dem ZGB, OR und den kantonalen Steuergesetzen.
Redaktion: erbschaftssteuer-rechner.ch
Geprüft anhand offizieller Quellen (ESTV, kantonale Steuergesetze, ZGB) · Letzte Prüfung: Juli 2026
Basierend auf offiziellen Quellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und der kantonalen Steuerverwaltungen. Alle Rechtsgrundlagen referenzieren das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB, Art. 457–640).
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