Stand Juli 202610 Min. Lesezeit

Konkubinat und Erbrecht 2026 — Steuerliche Nachteile und Lösungen

Über 700’000 Personen in der Schweiz leben im Konkubinat — doch im Erbrecht sind sie praktisch unsichtbar. Ohne Testament erbt der Partner nichts, und wenn er erbt, zahlt er in den meisten Kantonen die höchsten Steuersätze. Dieser Leitfaden zeigt die gesetzliche Situation, den Kantonsvergleich und alle Instrumente zur Absicherung.

Die gesetzliche Situation: Konkubinat im Schweizer Erbrecht

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) kennt den Begriff «Konkubinat» nicht. Die gesetzliche Erbfolge (Art. 457–466 ZGB) basiert auf dem Parentelsystem und berücksichtigt ausschliesslich Blutsverwandte sowie den Ehegatten und den eingetragenen Partner(gemäss Partnerschaftsgesetz, PartG). Konkubinatspartner — unabhängig von der Dauer des Zusammenlebens — gehören nicht zu den gesetzlichen Erben.

Das bedeutet konkret: Wenn ein Konkubinatspartner ohne Testament oder Erbvertrag stirbt, erbt der überlebende Partner nichts. Das gesamte Vermögen geht an die gesetzlichen Erben — in erster Linie an die Nachkommen (1. Parentel, Art. 457 ZGB), bei deren Fehlen an die Eltern und deren Nachkommen (2. Parentel, Art. 458 ZGB), und in letzter Instanz an die Grosseltern und deren Nachkommen (3. Parentel, Art. 459 ZGB). Gibt es keine Erben, fällt der Nachlass an das Gemeinwesen (Art. 466 ZGB).

Im Gegensatz dazu steht die Ehe: Der überlebende Ehegatte hat ein gesetzliches Erbrecht (Art. 462 ZGB) und erhält neben Nachkommen die Hälfte des Nachlasses, neben Eltern drei Viertel, und bei Fehlen aller Erben den gesamten Nachlass. Zudem ist der Ehegatte in sämtlichen Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit. Dieselbe Gleichstellung gilt für die eingetragene Partnerschaft (Art. 462 ZGB i.V.m. PartG).

Diese Ungleichbehandlung betrifft nicht nur den Erbanspruch selbst, sondern auch den Pflichtteilsschutz: Ehepartner und eingetragene Partner haben einen gesetzlichen Pflichtteil (Art. 471 ZGB), den der Erblasser nicht entziehen kann. Konkubinatspartner haben weder Erbrecht noch Pflichtteilsschutz — sie sind vollständig auf den Willen des Erblassers angewiesen, ihnen per Testament oder Erbvertrag etwas zuzuwenden.

Erbschaftssteuer im Konkubinat — Kantonsvergleich

Da Konkubinatspartner in den meisten Kantonen als «nicht verwandte Personen» eingestuft werden, zahlen sie die höchsten Erbschaftssteuersätze. Es gibt jedoch bemerkenswerte Ausnahmen: Einige progressive Kantone gewähren langjährigen Konkubinatspartnern steuerliche Privilegien.

Die folgende Tabelle zeigt die maximalen Erbschaftssteuersätze für Konkubinatspartner in ausgewählten Kantonen. Die Tarife beziehen sich auf die kantonale Steuer ohne Gemeindezuschläge.

KantonSteuersatz KonkubinatPrivilegierung möglich?
SZ — Schwyz0 %Keine Erbschaftssteuer für niemanden
OW — Obwalden0 %Keine Erbschaftssteuer für niemanden
BE — Bern12–30 % (Regelfall)Ja — steuerbefreit nach 10 Jahren Zusammenleben
BS — Basel-Stadt22.5–37.5 % (Regelfall)Ja — steuerbefreit nach 5 Jahren Zusammenleben
BL — Basel-Landschaft15–30 % (Regelfall)Ja — Privilegierung nach 5 Jahren Zusammenleben
ZH — Zürich6–36 %Nein — keine Konkubinatsprivilegierung
AG — Aargau12–24 %Nein — keine Konkubinatsprivilegierung
SG — St. Gallen10–20 %Nein — keine Konkubinatsprivilegierung
FR — Freiburg15–35 %Nein — keine Konkubinatsprivilegierung
VD — Waadt14–42 %Nein — keine Konkubinatsprivilegierung
GE — Genf24.44–54.6 %Nein — höchste Sätze der Schweiz

Hinweis zur Privilegierung

Die Kantone Bern, Basel-Stadt und Basel-Landschaft sind Vorreiter bei der steuerlichen Gleichstellung von Konkubinatspartnern. Die Voraussetzungen für die Privilegierung (Dauer des Zusammenlebens, gemeinsamer Haushalt) müssen nachgewiesen werden. Ein vollständiger Vergleich aller 26 Kantone ist auf unserer Kantonsvergleich-Seite verfügbar. Berechnen Sie die Steuer für Ihren Fall mit dem Erbschaftssteuer-Rechner.

Die doppelte Benachteiligung

Konkubinatspartner sind im Erbfall gleich doppelt benachteiligt: Sie haben keinen gesetzlichen Erbanspruch undsie zahlen die höchsten Steuersätze. Die folgenden Karten zeigen die beiden Dimensionen der Benachteiligung.

Kein gesetzlicher Erbanspruch

  • Konkubinatspartner sind keine gesetzlichen Erben (ZGB Art. 457–466)
  • Ohne Testament oder Erbvertrag: null Franken
  • Kein Pflichtteilsschutz — der Erblasser kann jederzeit widerrufen
  • Kein Anspruch auf Nutzniessung am Familienheim

Höchste Steuersätze

  • Einstufung als «nicht verwandt» in den meisten Kantonen
  • Steuersätze von 12 % bis über 54 % je nach Kanton
  • Tiefe oder keine Freibeträge für nicht Verwandte
  • Progressive Tarife — je höher die Erbschaft, desto höher der Satz

Rechenbeispiel: CHF 500’000 im Kanton Zürich

Das folgende Beispiel zeigt den steuerlichen Unterschied zwischen einem Ehepaar und einem Konkubinatspaar bei einer Zuwendung von CHF 500’000 im Kanton Zürich.

Ehepaar

Erbschaft: CHF 500’000

Steuersatz: 0 % (steuerfrei)

Erbschaftssteuer: CHF 0

Konkubinatspaar

Erbschaft: CHF 500’000

Steuersatz: bis 36 % (progressiv)

Erbschaftssteuer: bis CHF 180’000

Vereinfachtes Beispiel auf Basis der maximalen kantonalen Steuersätze Zürich (§ 22 ESchG ZH). Die effektive Steuerbelastung hängt vom konkreten Progressionstarif und allfälligen Freibeträgen ab. Berechnen Sie Ihren Fall mit unserem Rechner.

Instrumente zur Absicherung des Konkubinatspartners

Auch ohne gesetzliches Erbrecht gibt es verschiedene Instrumente, mit denen Konkubinatspartner füreinander vorsorgen können. Je nach Situation empfiehlt sich eine Kombination mehrerer Massnahmen.

1

Testament (ZGB Art. 498–507)

Das Testament ist das grundlegende Instrument, um den Konkubinatspartner im Erbfall zu berücksichtigen. Der Erblasser kann dem Partner die gesamte frei verfügbare Quotezuwenden — also den Teil des Nachlasses, der nicht durch Pflichtteile der gesetzlichen Erben gebunden ist.

Seit der Erbrechtsrevision 2023 beträgt der Pflichtteil der Nachkommen nur noch 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB), und Eltern haben keinen Pflichtteil mehr. Dadurch steht eine grössere frei verfügbare Quotezur Verfügung, die dem Konkubinatspartner zugewendet werden kann.

Formvorschriften:Ein handschriftliches Testament (eigenhändiges Testament, Art. 505 ZGB) muss vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet sein. Alternativ kann ein öffentliches Testament vor einem Notar errichtet werden (Art. 499–501 ZGB). Mehr dazu: Testament Schweiz.

2

Erbvertrag (ZGB Art. 494–497)

Der Erbvertrag bietet Konkubinatspaaren mehr Sicherheitals ein Testament: Während ein Testament jederzeit einseitig widerrufen werden kann (Art. 509 ZGB), erfordert die Änderung eines Erbvertrags die Zustimmung aller Vertragsparteien. Beide Partner können sich so gegenseitig verbindlich begünstigen.

Wichtig:Auch beim Erbvertrag müssen die Pflichtteile der gesetzlichen Erben eingehalten werden. Zudem ist die öffentliche Beurkundung durch einen Notar in Anwesenheit von zwei Zeugen erforderlich (Art. 512 ZGB). Mehr dazu: Erbvertrag Schweiz.

3

Lebensversicherung mit Begünstigungsklausel

Die Lebensversicherung ist ein besonders wirkungsvolles Instrument für Konkubinatspartner. Der entscheidende Vorteil: Gemäss VVG Art. 76gehört die Versicherungsleistung bei Benennung eines Begünstigten nicht zum Nachlass. Das bedeutet:

  • Die Auszahlung ist nicht pflichtteilsrelevant — gesetzliche Erben können sie nicht anfechten
  • Die Summe fliesst direkt an den begünstigten Partner, ohne Umweg über die Erbteilung
  • Die Auszahlung erfolgt rasch — unabhängig von der Dauer des Erbteilungsverfahrens

Achtung:Die Versicherungsleistung unterliegt dennoch der kantonalen Erbschaftssteuer. Einige Kantone gewähren allerdings Freibeträge für Versicherungsleistungen.

4

Todesfallrisikoversicherung

Eine Todesfallrisikoversicherung ist eine reine Risikoversicherung ohne Sparanteil. Sie zahlt bei Tod der versicherten Person eine vereinbarte Summe an den begünstigten Partner aus. Die Prämien sind in der Regel deutlich tiefer als bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Für Konkubinatspaare, die primär die finanzielle Absicherung im Todesfall sicherstellen möchten (z.B. Hypothekarabsicherung), ist sie oft die sinnvollere Wahl. Es gelten dieselben Vorteile gemäss VVG Art. 76: Die Leistung fällt nicht in den Nachlass.

5

Nutzniessung und Wohnrecht

Wenn ein Konkubinatspaar gemeinsam eine Immobilie bewohnt, kann der Erblasser dem Partner testamentarisch eine Nutzniessung (Art. 745 ZGB) oder ein Wohnrecht(Art. 776 ZGB) einräumen. Das sichert dem überlebenden Partner das Recht, weiterhin in der gemeinsamen Wohnung zu leben — auch wenn das Eigentum an die gesetzlichen Erben (z.B. Kinder) fällt.

Steuerlicher Vorteil:Der kapitalisierte Wert der Nutzniessung wird vom steuerbaren Wert der Zuwendung abgezogen. Das reduziert die Erbschaftssteuer. Je jünger der begünstigte Partner, desto höher der Wert der Nutzniessung und desto grösser die Steuerersparnis. Mehr dazu: Nutzniessung Schweiz.

Das neue Erbrecht 2023 — Verbesserung für Konkubinate?

Die Erbrechtsrevision, die am 1. Januar 2023 in Kraft trat, hat das Erbrecht für Konkubinatspaare zwar nicht grundsätzlich verändert — Konkubinatspartner haben nach wie vor kein gesetzliches Erbrecht. Die Revision hat aber die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Nachlassplanung deutlich verbessert, wovon Konkubinatspaare indirekt profitieren.

Was sich geändert hat (Art. 471 ZGB rev.)

Pflichtteil der Nachkommen reduziert: Von 3/4 auf 1/2des gesetzlichen Erbanspruchs. Das bedeutet: Der Erblasser kann über einen grösseren Teil seines Nachlasses frei verfügen — und entsprechend mehr an den Konkubinatspartner zuwenden.

Pflichtteil der Eltern abgeschafft:Eltern haben seit 2023 keinen Pflichtteil mehr. Für kinderlose Konkubinatspartner bedeutet das: Der gesamte Nachlass kann dem Partner zugewendet werden, da keine Pflichtteile mehr bestehen.

Grössere frei verfügbare Quote:Durch die reduzierten Pflichtteile verfügen Erblasser mit Kindern über eine frei verfügbare Quote von mindestens 50 %(statt vorher 25 %). Beispiel: Bei einem Nachlass von CHF 800’000 und zwei Kindern können nach neuem Recht CHF 400’000 dem Konkubinatspartner zugewendet werden (bisher maximal CHF 200’000).

Rechenbeispiel: Verfügbare Quote vor und nach 2023

Erblasser mit zwei Kindern, Nachlass CHF 800’000, kein Ehepartner:

 Vor 2023 (altes Recht)Ab 2023 (neues Recht)
Gesetzlicher Erbanspruch KinderCHF 800’000 (100 %)CHF 800’000 (100 %)
Pflichtteil Kinder3/4 = CHF 600’0001/2 = CHF 400’000
Frei verfügbare QuoteCHF 200’000CHF 400’000
Max. Zuwendung an KonkubinatspartnerCHF 200’000CHF 400’000

Quelle: Art. 471 ZGB (Fassung vom 1. Januar 2023). Die frei verfügbare Quote hat sich durch die Pflichtteilsreduktion verdoppelt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Erblasser verheiratet ist oder im Konkubinat lebt.

Vergleich: Konkubinat, Ehe und eingetragene Partnerschaft

Die folgende Tabelle fasst die erbrechtlichen und steuerlichen Unterschiede zwischen den drei Lebensformen zusammen — und zeigt, warum Konkubinatspartner besonders sorgfältig vorsorgen müssen.

KriteriumEhe / Eingetr. P.Konkubinat
Gesetzliches ErbrechtJa (Art. 462 ZGB)Nein
PflichtteilJa (Art. 471 ZGB)Nein
Erbschaftssteuer0 % (alle Kantone)Bis 54.6 % (je nach Kanton)
GüterrechtJa (Errungenschaftsbeteiligung)Nein
Nutzniessung FamilienheimGesetzlich möglich (Art. 473 ZGB)Nur per Testament/Erbvertrag
AHV-Witwen-/WitwerrenteJaNein
BVG-HinterlassenenleistungJaNur bei nachgewiesener Unterstützung (reglementarisch)

Empfehlung für Konkubinatspaare

Die grösste Gefahr ist Passivität. Ohne aktive Vorsorge steht der überlebende Partner rechtlich und finanziell vor dem Nichts. Ein Minimum an Absicherung umfasst: (1) Testament oder Erbvertrag, (2) Todesfallrisikoversicherung mit Begünstigungsklausel, (3) bei Wohneigentum eine Regelung für das Wohnrecht. Lassen Sie sich von einem Notar oder Erbrechtsanwalt beraten.

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Häufige Fragen zum Konkubinat und Erbrecht

Erbt mein Konkubinatspartner automatisch, wenn ich sterbe?

Nein. Ohne Testament oder Erbvertrag erbt der Konkubinatspartner nach Schweizer Recht nichts. Die gesetzliche Erbfolge (ZGB Art. 457–466) berücksichtigt nur Verwandte (Nachkommen, Eltern, Grosseltern und deren Nachkommen), den Ehegatten und den eingetragenen Partner. Ein Konkubinatspartner gehört nicht zu den gesetzlichen Erben — unabhängig davon, wie lange das Paar zusammengelebt hat.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer für Konkubinatspartner?

Die Erbschaftssteuer für Konkubinatspartner variiert je nach Kanton erheblich. In den meisten Kantonen werden Konkubinatspartner als «nicht verwandt» eingestuft und zahlen die höchsten Steuersätze — im Kanton Zürich beispielsweise 12–36 %, in Genf bis zu 54.6 %. Einige Kantone privilegieren langjährige Konkubinatspartner: In Bern sind sie nach 10 Jahren Zusammenleben steuerbefreit, in Basel-Stadt nach 5 Jahren.

Was ist besser für Konkubinatspartner: Testament oder Erbvertrag?

Beide Instrumente haben Vor- und Nachteile. Ein Testament (ZGB Art. 498–507) kann einseitig errichtet und jederzeit widerrufen werden, bietet aber weniger Sicherheit. Ein Erbvertrag (ZGB Art. 494–497) ist bindend und kann nur mit Zustimmung beider Parteien geändert werden — er bietet dem begünstigten Partner deshalb mehr Sicherheit. Für Konkubinatspaare empfiehlt sich oft ein gegenseitiger Erbvertrag in Kombination mit einer Lebensversicherung.

Wie viel kann ich meinem Konkubinatspartner maximal vererben?

Das hängt von Ihrer familiären Situation ab. Die frei verfügbare Quote nach dem revidierten Erbrecht (seit 2023) beträgt: Ohne Nachkommen und ohne Ehepartner können Sie über den gesamten Nachlass frei verfügen. Mit Nachkommen beträgt der Pflichtteil 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB), die verfügbare Quote ist entsprechend grösser als vor 2023. Eltern haben seit der Revision keinen Pflichtteil mehr.

Ist eine Lebensversicherung eine gute Alternative zum Testament?

Eine Lebensversicherung mit Begünstigungsklausel zugunsten des Konkubinatspartners ist eine wichtige Ergänzung, aber kein vollständiger Ersatz für ein Testament. Der Vorteil: Die Versicherungsleistung gehört nicht zum Nachlass (VVG Art. 76) und fällt deshalb nicht unter die Pflichtteilsberechnung. Der Nachteil: Die Versicherungsleistung unterliegt dennoch der Erbschaftssteuer — wobei einige Kantone Freibeträge gewähren.

Lohnt sich eine eingetragene Partnerschaft steuerlich?

Ja, die eingetragene Partnerschaft (PartG) stellt den Partner erbrechtlich und steuerlich einem Ehegatten gleich. Eingetragene Partner sind in allen Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit und haben ein gesetzliches Erbrecht. Die eingetragene Partnerschaft steht allerdings nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen. Seit dem 1. Juli 2022 können gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz heiraten (Ehe für alle), wodurch die eingetragene Partnerschaft an Bedeutung verliert.

Können Konkubinatspartner eine Nutzniessung am Wohneigentum einräumen?

Ja. Durch eine testamentarische Verfügung oder einen Erbvertrag kann dem Konkubinatspartner eine Nutzniessung (Art. 745 ZGB) oder ein Wohnrecht (Art. 776 ZGB) an der gemeinsamen Liegenschaft eingeräumt werden. Das sichert dem Partner das Recht, in der Wohnung zu bleiben, auch wenn das Eigentum an die gesetzlichen Erben fällt. Der Wert der Nutzniessung reduziert den steuerbaren Wert der Zuwendung.

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Dieser Artikel dient zur Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Bei der Absicherung von Konkubinatspartnern empfehlen wir die Konsultation eines Notars oder Erbrechtsanwalts. Alle Angaben basieren auf dem ZGB, VVG, PartG und den kantonalen Steuergesetzen.

Redaktion: erbschaftssteuer-rechner.ch

Geprüft anhand offizieller Quellen (ESTV, kantonale Steuergesetze, ZGB) · Letzte Prüfung: Juli 2026

Basierend auf offiziellen Quellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und der kantonalen Steuerverwaltungen. Alle Rechtsgrundlagen referenzieren das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB, Art. 457–640).

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